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Bedingungen für die Berücksichtigung der Beförderung öffentlicher Lehrer auf allen Ebenen ab dem 15. Dezember 2024

Báo Quốc TếBáo Quốc Tế02/11/2024

Die Bedingungen für die Berücksichtigung einer Beförderung öffentlicher Lehrkräfte ab dem 15. Dezember 2024 sind im Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT festgelegt, das ab dem 15. Dezember 2024 gültig ist.


Điều kiện xét thăng hạng giáo viên công lập các cấp từ ngày 15/12/2024
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Beförderungen öffentlicher Lehrkräfte aller Stufen ab dem 15. Dezember 2024. (Internetquelle)

1. Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beförderung öffentlicher Vorschullehrer ab dem 15. Dezember 2024

* Standards und Bedingungen für die Berücksichtigung einer Beförderung zur Vorschullehrerin der Stufe II ab dem 15. Dezember 2024:

Vorschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Vorschullehrer/in der Stufe II (Code V.07.02.25) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:

- Ernennung zum Berufstitel Vorschullehrer/in Stufe III (Kennziffer V.07.02.26).

- Während der Zeit, in der Sie die Berufsbezeichnung Vorschullehrer/in der Stufe III oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung innehaben, liegen vor dem Jahr, das für die Beförderung in die Berufsbezeichnung in Betracht kommt, zwei aufeinanderfolgende Berufsjahre vor, deren Qualität als gute oder bessere Aufgabenerledigung eingestuft wird; über gute politische Qualitäten und eine Berufsethik verfügen und keinen Disziplinarmaßnahmen unterliegen; nicht während der Umsetzung von Disziplinarvorschriften gemäß den Bestimmungen der Partei und des Gesetzes.

- Erfüllen Sie die in Punkt a, Absatz 3, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Absatz 2, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschriebenen Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen des Berufstitels „Vorschullehrer/in der Stufe II“.

- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten der Berufsbezeichnung Vorschullehrer/in der Stufe II, wie in Punkt a, Punkt b, Punkt c, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Klausel 4, Klausel 5, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.

- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, in der Sie den Berufstitel Vorschullehrer/in der Stufe III innehaben (einschließlich der Zeit, in der Sie den entsprechenden Rang innehaben), wie in Abschnitt 6, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.

Falls Lehrkräfte vor ihrer Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt haben, müssen sie die Regierungsvorschriften unter Punkt d, Absatz 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP (geändert und ergänzt durch Absatz 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP) einhalten.

(Artikel 3 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)

* Standards und Bedingungen für die Beförderung zum Vorschullehrer der Stufe I ab dem 15. Dezember 2024:

Vorschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Vorschullehrer/in der Stufe I (Code V.07.02.24) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:

- Ernennung zur Berufsbezeichnung Vorschullehrer/in Stufe II (Kennziffer V.07.02.25).

- Während der Zeit, in der man die Berufsbezeichnung Vorschullehrer/in der Stufe II oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung innehat, liegen vor dem Jahr, das für die Beförderung in die Berufsbezeichnung in Betracht kommt, fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre vor, deren Qualität als gute oder bessere Aufgabenerledigung eingestuft wird, wovon mindestens zwei Jahre als hervorragende Aufgabenerledigung eingestuft werden; über gute politische Qualitäten und Berufsethik verfügen; nicht innerhalb der Disziplinarfrist; nicht während der Umsetzung von Disziplinarvorschriften gemäß den Bestimmungen der Partei und des Gesetzes.

- Erfüllen Sie die in Punkt a, Absatz 3, Artikel 5, Rundschreiben 01/2021/TT-BGDDT und Absatz 2, Artikel 1, Rundschreiben 08/2023/TT-BGDDT vorgeschriebenen Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen des Berufstitels „Vorschullehrer/in der Stufe I“.

- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten der Berufsbezeichnung Vorschullehrer/in der Stufe I, wie in Punkt a, Punkt b, Punkt c, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Klausel 4, Klausel 7, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.

Insbesondere müssen die in Abschnitt 7, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschriebenen Nachahmertitel und Belohnungsformen den Nachahmertiteln und Belohnungsformen entsprechen, die während der Zeit als Vorschullehrer/in der Stufe II oder gleichwertig erworben wurden.

- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, in der Sie den Berufstitel Vorschullehrer/in der Stufe II innehaben (einschließlich der Zeit, in der Sie den entsprechenden Rang innehaben), wie in Abschnitt 8, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.

(Artikel 4 des Rundschreibens 13/2024/TT-BGDDT)

2. Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Beförderung von Grundschullehrern an öffentlichen Schulen ab dem 15. Dezember 2024

* Voraussetzungen für die Beförderung zum Grundschullehrer der Besoldungsgruppe II ab dem 15. Dezember 2024:

Grundschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Grundschullehrer/in der Stufe II (Code V.07.03.28) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Kriterien und Bedingungen erfüllen:

- Ernennung zur Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe III (Kennziffer V.07.03.29).

- Während der Zeit, in der man die Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe III oder eine gleichwertige Bezeichnung innehat, liegen vor dem Jahr, das für die Beförderung in die Berufsbezeichnung in Betracht kommt, drei aufeinanderfolgende Berufsjahre vor, deren Qualität als gute oder bessere Aufgabenerledigung eingestuft wird; über gute politische Qualitäten und Berufsethik verfügen; Nicht innerhalb der Disziplinarfrist, nicht innerhalb der Frist zur Umsetzung der Disziplinarvorschriften gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei.

- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für die Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe II, wie in Punkt a, Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT vorgeschrieben, in dem die Codes, die Standards und Ernennungen für die Berufsbezeichnung sowie die Gehaltsregelung für Lehrpersonal an öffentlichen Grundschulen festgelegt sind, und in Klausel 2, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT.

- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels eines Grundschullehrers der Stufe II, wie in den Punkten a, b, c, d, đ, e, h, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.

- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, die Sie mit dem Berufstitel eines Grundschullehrers der dritten Klasse (einschließlich der Zeit, die Sie mit dem entsprechenden Rang innehatten) gemäß Klausel 4, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT innehaben. Falls Lehrkräfte vor ihrer Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt haben, müssen sie die Regierungsvorschriften unter Punkt d, Absatz 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP, geändert und ergänzt durch Absatz 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP, einhalten.

(Artikel 5 des Rundschreibens 13/2024/TT-BGDDT)

* Voraussetzungen für die Beförderung zum Grundschullehrer der Klasse I ab dem 15. Dezember 2024:

Grundschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Grundschullehrer/in der Klasse I (Code V.07.03.27) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:

- Ernennung zur Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in Stufe II (Kennziffer V.07.03.28).

- Während der Zeit, in der man die Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe II oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung innehat, liegen vor dem Jahr, das für die Beförderung in die Berufsbezeichnung in Betracht kommt, fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre vor, deren Qualität als gute oder bessere Aufgabenerledigung eingestuft wird, wovon mindestens zwei Jahre als hervorragende Aufgabenerledigung eingestuft werden; über gute politische Qualitäten und Berufsethik verfügen; nicht innerhalb der Disziplinarfrist; nicht während der Umsetzung von Disziplinarvorschriften gemäß den Bestimmungen der Partei und des Gesetzes.

- Erfüllen Sie die in Abschnitt 2, Abschnitt 5, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT festgelegten Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für den Berufstitel des Grundschullehrers der Stufe I.

- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten der Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe I, wie in den Punkten a, b, c, d, e, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 02/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben. Insbesondere müssen die in Punkt e, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 02/2021/TT-BGDDT vorgeschriebenen Nachahmertitel und Belohnungsformen den Nachahmertiteln und Belohnungsformen entsprechen, die während der Zeit als Grundschullehrer/in der Stufe II oder einer gleichwertigen Berufsbezeichnung erworben wurden.

- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, die Sie mit der Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe II (einschließlich der Zeit, die Sie mit dem entsprechenden Rang innehatten) gemäß Klausel 6, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT innehaben.

(Artikel 6 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)

3. Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Beförderung von Lehrern an öffentlichen Sekundarschulen ab dem 15. Dezember 2024

* Voraussetzungen für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Stufe II ab dem 15. Dezember 2024:

Sekundarschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel „Sekundarschullehrer/in der Klasse II“ (Code V.07.04.31) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllen:

- Ernennung zum Berufstitel Mittelschullehrer/in der Stufe III (Kennziffer V.07.04.32).

- Während der Zeit, in der man den Berufstitel Mittelschullehrer/in der Stufe III oder einen gleichwertigen Titel innehat, liegen vor dem Jahr, das für die Beförderung zum Berufstitel in Betracht kommt, drei aufeinanderfolgende Berufsjahre vor, deren Qualität als gute oder bessere Aufgabenerledigung eingestuft wird; über gute politische Qualitäten und Berufsethik verfügen; nicht innerhalb der Disziplinarfrist; nicht während der Umsetzung von Disziplinarvorschriften gemäß den Bestimmungen der Partei und des Gesetzes.

- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für den Berufstitel „Lehrer/in an einer Mittelschule der Stufe II“, wie in Punkt a, Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT vorgeschrieben, in dem die Codes, die Standards und Ernennungen zu Berufstiteln sowie die Gehaltsregelung für Lehrpersonal an öffentlichen Mittelschulen festgelegt sind, sowie in Klausel 2, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT.

- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels eines Mittelschullehrers der Stufe II, wie in den Punkten a, b, c, d, đ, e, g, i, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.

- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Dauer des Besitzes des Berufstitels eines Mittelschullehrers der Stufe III (einschließlich der Dauer des Besitzes eines gleichwertigen Ranges), wie in Abschnitt 4, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben. Falls Lehrkräfte vor ihrer Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt haben, müssen sie die Regierungsvorschriften unter Punkt d, Absatz 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP, geändert und ergänzt durch Absatz 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP, einhalten.

(Artikel 7 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)

* Voraussetzungen für die Beförderung zum/zur Sekundarschullehrer/in der Stufe I ab dem 15. Dezember 2024:

Sekundarschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel „Sekundarschullehrer/in der Klasse I“ (Code V.07.04.30) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllen:

- Ernennung zum Berufstitel Mittelschullehrer/in der Stufe II (Kennziffer V.07.04.31).

- Während der Zeit, in der Sie die Berufsbezeichnung Mittelschullehrer/in der Stufe II oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung innehaben, müssen vor dem Jahr, das für die Beförderung in die Berufsbezeichnung in Betracht kommt, fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer als gute oder bessere Aufgabenerledigung eingestuften Qualität vorliegen, davon mindestens zwei Jahre mit einer als hervorragende Aufgabenerledigung eingestuften Qualität; über gute politische Qualitäten und Berufsethik verfügen; nicht innerhalb der Disziplinarfrist; nicht während der Umsetzung von Disziplinarvorschriften gemäß den Bestimmungen der Partei und des Gesetzes.

- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für den Berufstitel „Lehrer/in der Mittelschule der 1. Klasse“, wie in Abschnitt 2, Abschnitt 6, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.

- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels eines Mittelschullehrers der Klasse I, wie in den Punkten a, b, c, d, đ, e, g, i, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben. Insbesondere müssen die in Punkt i, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT vorgeschriebenen Nachahmertitel und Belohnungsformen den Nachahmertiteln und Belohnungsformen entsprechen, die während der Zeit als Mittelschullehrer der Stufe II und gleichwertig erworben wurden.

- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, die Sie mit dem Berufstitel „Lehrer für die Mittelstufe II“ (einschließlich der Zeit, die Sie mit dem entsprechenden Rang innehatten) gemäß Klausel 7, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT innehatten.

(Artikel 8 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)

4. Bedingungen für die Berücksichtigung der Beförderung von Lehrern an öffentlichen Gymnasien ab dem 15. Dezember 2024

* Voraussetzungen für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Besoldungsgruppe II ab dem 15. Dezember 2024:

Gymnasiallehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Gymnasiallehrer/in der Klasse II (Kennziffer V.07.05.14) bewerben, wenn sie die folgenden Kriterien und Voraussetzungen erfüllen:

- Ernennung zum/zur Gymnasiallehrer/in der Stufe III (Kennziffer V.07.05.15).

- Während der Zeit, in der Sie die Berufsbezeichnung Gymnasiallehrer/in der Stufe III oder eine gleichwertige Bezeichnung innehaben, liegen vor dem Jahr, das für die Beförderung in die Berufsbezeichnung in Betracht kommt, drei aufeinanderfolgende Berufsjahre vor, deren Qualität als gute oder bessere Aufgabenerledigung eingestuft wird; über gute politische Qualitäten und Berufsethik verfügen; nicht innerhalb der Disziplinarfrist; nicht während der Umsetzung von Disziplinarvorschriften gemäß den Bestimmungen der Partei und des Gesetzes.

- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für die Berufsbezeichnung „Gymnasiumlehrer/in der Stufe II“, wie in Punkt a, Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT vorgeschrieben, in dem die Codes, die Standards und Ernennungen für die Berufsbezeichnung sowie die Gehaltsregelung für Lehrpersonal an öffentlichen Gymnasien festgelegt sind, sowie in Klausel 2, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT.

- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels eines Gymnasiallehrers der Stufe II, wie in den Punkten a, b, c, d, đ, e, h, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.

- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, die Sie mit der Berufsbezeichnung Gymnasiallehrer/in der Stufe III (einschließlich der Zeit, die Sie mit dem entsprechenden Rang innehatten) gemäß Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT innehaben. Falls Lehrkräfte vor ihrer Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt haben, müssen sie die Regierungsvorschriften unter Punkt d, Absatz 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP, geändert und ergänzt durch Absatz 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP, einhalten.

(Artikel 9 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)

* Voraussetzungen für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Stufe I ab dem 15. Dezember 2024:

Gymnasiallehrer können sich für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Klasse I (Code V.07.05.13) bewerben, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:

- Ernennung zur Berufsbezeichnung Gymnasiallehrer/in der Stufe II (Kennziffer V.07.05.14).

- Während der Zeit, in der Sie die Berufsbezeichnung Gymnasiallehrer/in der Stufe II oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung innehaben, liegen vor dem Jahr, das für die Beförderung in die Berufsbezeichnung in Betracht kommt, fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre vor, deren Qualität als gute oder bessere Aufgabenerledigung eingestuft wird, wovon mindestens zwei Jahre als hervorragende Aufgabenerledigung eingestuft werden; über gute politische Qualitäten und Berufsethik verfügen; nicht innerhalb der Disziplinarfrist; nicht während der Umsetzung von Disziplinarvorschriften gemäß den Bestimmungen der Partei und des Gesetzes.

- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für die Berufsbezeichnung „Lehrer/in an weiterführenden Schulen der Stufe I“ gemäß Punkt a, Klausel 3, Artikel 5, Rundschreiben 04/2021/TT-BGDDT und Klausel 2, Artikel 4, Rundschreiben 08/2023/TT-BGDDT.

- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels eines Gymnasiallehrers der ersten Klasse, wie in den Punkten a, b, c, d, đ, e, h, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben. Insbesondere müssen die in Punkt h, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT vorgeschriebenen Nachahmertitel und Belohnungsformen den Nachahmertiteln und Belohnungsformen entsprechen, die während der Zeit als Gymnasiallehrer der Stufe II und gleichwertig erworben wurden.

- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, die Sie mit der Berufsbezeichnung Gymnasiallehrer/in der Stufe II (einschließlich der Zeit, die Sie mit dem entsprechenden Rang innehatten) gemäß Klausel 5, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT innehaben.

(Artikel 10 des Rundschreibens 13/2024/TT-BGDDT)


Notiz: Artikelinformationen dienen nur als Referenz!

- Die geltenden Bedingungen können zum Zeitpunkt des Lesens abgelaufen sein oder nicht mehr gelten!


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