Dementsprechend plant der Oberste Volksgerichtshof, das Volksgericht erster Instanz auf der Grundlage einer Neuordnung der derzeitigen Volksgerichte auf Bezirksebene neu zu organisieren. Reorganisation nach Kriterien wie:

Kriterien für die Anzahl der zu lösenden Fälle: In besonderen städtischen Gebieten (Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt) beträgt die Anzahl der von jedem erstinstanzlichen Volksgericht im Innenstadtbereich zu lösenden und zu verhandelnden Fälle 3.000 Fälle/Jahr oder mehr. Die Zahl der Fälle, die von jedem Volksgericht erster Instanz in Vororten gelöst und verhandelt werden müssen, liegt bei 1.000 Fällen pro Jahr oder mehr.

In ländlichen Deltagebieten beträgt die Zahl der Fälle, die von jedem Volksgericht erster Instanz gelöst und verhandelt werden müssen, 800 Fälle pro Jahr oder mehr. In Bergregionen beträgt die Zahl der Fälle, die von jedem Volksgericht erster Instanz gelöst und verhandelt werden müssen, mindestens 200 Fälle pro Jahr.

Zu den Kriterien der günstigen und benachbarten Lage: Die zusammengelegten Volksgerichte müssen geografisch nahe beieinander liegen und über eine günstige Verkehrsanbindung verfügen.

Jedes Volksgericht auf Bezirksebene, das einer Umstrukturierung unterliegt, wird mit mindestens einem benachbarten Volksgericht auf Bezirksebene, das einer Umstrukturierung unterliegt, oder mit einem benachbarten Volksgericht auf Bezirksebene, das nicht einer Umstrukturierung unterliegt, fusionieren.

Kriterien zu wirtschaftlichen Merkmalen, geografischer Lage, Bevölkerungsdichte, Verkehrsinfrastruktur, Kultur nach Regionen:

In Bergregionen ist es so, dass die Fläche zwar groß ist, die Bevölkerungsdichte jedoch gering ist und es dort nicht viele Fälle gibt. Würde man nur das Kriterium des zu lösenden Arbeitsaufwands anwenden, wäre der Tätigkeitsbereich der Volksgerichte erster Instanz zu groß, was den Menschen Schwierigkeiten bereiten würde, wenn sie vor Gericht zu arbeiten haben.

Daher ist folgendes Kriterium hinzuzufügen: Die Entfernung vom Sitz des Landgerichts erster Instanz zum entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks dieses Gerichts darf 50 km nicht überschreiten.

Können die beiden Kriterien der Anzahl der Rechtssachen und der Entfernung vom Sitz des Landgerichts erster Instanz zum entferntesten Ort im Gerichtsbezirk nicht erfüllt werden, ist dem Entfernungskriterium der Vorrang einzuräumen.

Für Inselgebiete: Es wird nicht in jedem Inselbezirk ein regionales Volksgericht erster Instanz geben, aber Richter und Gerichtsbeamte aus angrenzenden regionalen Volksgerichten erster Instanz mit ausreichender Kapazität werden dafür eingesetzt, Menschen zu empfangen, Petitionen und Anträge von Menschen zu bearbeiten und mobile Gerichtsverfahren aller Art gemäß einem monatlichen Zeitplan durchzuführen.

Darüber hinaus wird Standorten Vorrang eingeräumt, in denen in jüngster Zeit neue Hauptquartiere errichtet wurden, sowie einigen Arbeiten im Rahmen des Investitionsprojekts zur Reparatur, Renovierung, Modernisierung und zum Bau von Hauptquartieren der Volksgerichte auf allen Ebenen (Phase 1).

Um ein Projekt zur Berichterstattung an das Politbüro zu entwickeln, forderte der Oberste Volksgerichtshof die Volksgerichte der Provinzen auf, sich an der Forschung zu beteiligen und Stellungnahmen abzugeben. Bei unterschiedlichen Auffassungen sind sie aufgefordert, zu analysieren, zu klären und konkrete Vorschläge zu unterbreiten.

Schriftliche Kommentare müssen vor dem 2. März 2025 an den Obersten Volksgerichtshof gesandt werden, damit diese zusammengefasst und dem Ständigen Ausschuss des Parteikomitees des Obersten Volksgerichtshofs vorgelegt werden können.

In Dokument Nr. 50 des Obersten Volksgerichtshofs, das an die Vorsitzenden Richter der Volksgerichte der Provinzen und zentral verwalteten Städte bezüglich der Aussetzung der Reparatur und Instandhaltung der Büros der Volksgerichte auf Bezirksebene gesandt wurde, heißt es auch klar:

Um nach der Umsetzung der Organisation und Rationalisierung des Apparats Einsparungen zu gewährleisten und Verschwendung bei der Reparatur und Instandhaltung der Arbeitszentralen der Volksgerichte auf Bezirksebene zu vermeiden, fordert der Oberste Volksgerichtshof die Vorsitzenden Richter der Volksgerichte der Provinzen und zentral verwalteten Städte auf, die ihrer Verwaltung unterstehenden Volksgerichte auf Bezirksebene (mit Ausnahme der Hauptstädte und Inselbezirke), denen vom Obersten Volksgerichtshof Mittel zugewiesen wurden, dringend anzuweisen, die Organisation und Umsetzung der Reparatur und Instandhaltung der Arbeitszentralen vorübergehend auszusetzen, bis das Projekt zur Organisation und Rationalisierung des Apparats des Gerichtssektors von den zuständigen Behörden genehmigt wird. Dies wird voraussichtlich im April 2025 geschehen.