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Das Ministerium für Bildung und Ausbildung stimmte zu, die Prüfung für die Beförderung zum Lehrertitel abzuschaffen und keine IT- und Fremdsprachenzertifikate mehr vorzuschreiben.

Báo Quốc TếBáo Quốc Tế05/08/2023

Das Ministerium für Bildung und Ausbildung bestätigte, dass der Vorschlag der Lehrer, die Prüfung zur Verleihung des Berufstitels abzuschaffen, gut begründet sei. Derzeit rät das Innenministerium der Regierung, diese Prüfung zur Verleihung des Berufstitels ebenfalls abzuschaffen. [Anzeige_1]
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Das Ministerium für allgemeine und berufliche Bildung stimmt dem dem Innenministerium zur Stellungnahme übermittelten Dokument zur Streichung der Form der Prüfung zur Beförderung zum Berufstitel im Erlassentwurf zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Erlasses Nr. 115/2020/ND-CP zu. (Quelle: VGP News)

Am 4. August stellte die Abteilung für Lehrer und Bildungsmanager des Ministeriums für Bildung und Ausbildung Informationen zur Verfügung, um eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rundschreibens Nr. 08/2023/TT-BGDDT zu beantworten. Dieses Rundschreiben ändert und ergänzt eine Reihe von Artikeln der Rundschreiben Nr. 01/2021/TT-BGDDT, 02/2021/TT-BGDDT, 03/2021/TT-BGDDT und 04/2021/TT-BGDDT vom 2. Februar 2021, in denen Vorschriften, Standards für Berufsbezeichnungen sowie Anstellungs- und Gehaltsregelungen für Lehrpersonal in öffentlichen Vorschul- und allgemeinbildenden Einrichtungen mit Wirkung vom 30. Mai 2023 geregelt sind.

Der Vorschlag der Lehrer, die Versetzungsprüfungen abzuschaffen, ist begründet

Insbesondere in Bezug auf den Vorschlag der Lehrer, die Prüfungen zur Beförderung von Berufstiteln abzuschaffen, erklärte der Vertreter der Abteilung für Lehrer und Bildungsmanagement, dass die Vorschriften zu den Berufstitelstandards für Beamte und zur Beförderung von Berufstiteln für Beamte in Sektoren und Bereichen den allgemeinen Bestimmungen der Nationalversammlung im Beamtengesetz von 2010 und dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes über Kader, Beamte und des Beamtengesetzes entsprechen und gleichzeitig den detaillierten Anweisungen der Regierung im Dekret Nr. 115/2020/ND-CP vom 25. September 2023 zur Regelung der Einstellung, des Einsatzes und der Verwaltung von Beamten entsprechen müssen.

Dementsprechend erfolgt die Beförderung von Berufstiteln von einem niedrigeren Rang in den nächsthöheren Rang im gleichen Berufsfeld durch Prüfung und Abwägung (Absatz 2, Artikel 31 des Beamtengesetzes von 2010 und Absatz 2, Artikel 29 des Dekrets Nr. 115/2020/ND-CP).

Die Organisation der Beförderung zum Berufstitel durch eine Prüfung oder eine örtliche Überprüfung liegt im Ermessen der Agentur oder Einheit, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Organisation der Prüfung oder Überprüfung der Beförderung zum Berufstitel befugt ist.

Das Ministerium für Bildung und Ausbildung ist nicht befugt, die Regelung über Prüfungen zur Beförderung von Lehrern aufzuheben und hat auch nicht die Befugnis, den Kommunen die Einführung einer einheitlichen Form der Beförderungsüberlegung vorzuschlagen.

Der Vorschlag der Lehrer, die Form der Berufstitel-Aufstiegsprüfung abzuschaffen, ist jedoch begründet. Das Ministerium für Bildung und Ausbildung erhielt ein Dokument mit der Bitte um Stellungnahmen des Innenministeriums zur Streichung der Form der Prüfung zur Beförderung von Berufstiteln im Erlassentwurf zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Erlasses Nr. 115/2020/ND-CP. Das Ministerium für Bildung und Ausbildung hat schriftlich geantwortet und stimmt diesem Inhalt zu. Derzeit empfiehlt das Innenministerium der Regierung, die Prüfungsform zur Verleihung von Berufstiteln abzuschaffen.

Das Ministerium für Bildung und Ausbildung empfiehlt den Kommunen, auf der Grundlage praktischer Situationen geeignete Formen für die Beförderung der Berufstitel von Lehrern zu erwägen und auszuwählen, um günstige Bedingungen für das Team zu schaffen und die Identifizierung von Lehrern sicherzustellen, die auf der Grundlage der Grundsätze der Gleichheit, Öffentlichkeit, Transparenz, Objektivität und Einhaltung der Gesetze wirklich der Beförderung von Berufstiteln würdig sind.

Für Lehrkräfte besteht keine Verpflichtung, Ausbildungs-, IT- oder Fremdsprachenzertifikate vorzulegen.

Derzeit wird in manchen Kommunen bei der Einstellung oder Versetzung von Vorschul-, Grundschul- und Sekundarschullehrern in entsprechende Berufsbezeichnungen noch die Vorlage von Ausbildungsnachweisen nach Berufsbezeichnungsstandards, Computerzertifikaten und Fremdsprachenzertifikaten verlangt. Dies macht die Vergabe und Übertragung von Berufsbezeichnungen schwierig und inkonsistent.

Zu diesem Thema erklärte das Ministerium für Bildung und Ausbildung, dass die Vergabe der Berufsbezeichnungen für Vorschul-, Grundschul- und Sekundarschullehrer gemäß den Bestimmungen in Artikel 7 der Rundschreiben Nr. 01, 02 und 03/2021/TT-BGDDT erfolgt, die in Klausel 9, Artikel 1, Klausel 7, Artikel 2, Klausel 8 und Artikel 3 des Rundschreibens Nr. 08/2023/TT-BGDDT geändert und ergänzt wurden.

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Das Ministerium für Bildung und Ausbildung verlangt von Lehrern keine Ausbildungsnachweise sowie keine Zeugnisse über Informatik oder Fremdsprachen. (Quelle: VGP News)

Dementsprechend erfolgt bei der Ernennung die Übertragung der Berufsbezeichnung aus den alten Vorschriften auf die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß den Bestimmungen der Rundschreiben Nr. 01/2021/TT-BGDĐT, 02/2021/TT-BGDĐT, 03/2021/TT-BGDĐT ausschließlich auf Grundlage der Ausbildungsniveaustandards und der Dauer der Ausübung der nächstniedrigeren Berufsbezeichnung. Lehrkräfte müssen keine Ausbildungszertifikate gemäß den Berufsbezeichnungsstandards der ernannten Berufsbezeichnung und keine IT- und Fremdsprachenzertifikate gemäß den Standards für die Fähigkeit zur Anwendung von Informationstechnologien und die Fähigkeit zur Verwendung von Fremdsprachen oder Sprachen ethnischer Minderheiten entsprechend den Anforderungen der Arbeitsstelle nachweisen.

Das Ministerium stellte außerdem fest, dass in Klausel 2, Artikel 5 des Rundschreibens Nr. 08/2023/TT-BGDDT festgelegt ist, dass „Lehrkräfte keinen Nachweis über die Erfüllung der Aufgaben des Dienstgrads erbringen müssen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Rundschreiben Nr. 01/2021/TT-BGDDT, 02/2021/TT-BGDDT, 03/2021/TT-BGDDT und 04/2021/TT-BGDDT in den entsprechenden Dienstgrad berufen werden“.

Keine Vorschrift, dass 9 Jahre des Ranges auf Universitätsniveau sein müssen

Ein weiterer, teilweise nicht einheitlich umgesetzter Punkt ist die Festlegung der Gesamtdienstzeit (mindestens 9 Jahre) als Grundlage für die Ernennung und den Wechsel von der alten Berufsbezeichnung „Grund- und Hauptschullehrer/in Stufe II“ in die neue Berufsbezeichnung „Grund- und Hauptschullehrer/in Stufe II“. An manchen Orten müssen diese 9 Jahre eine 9-jährige Ausbildung auf Universitätsniveau sein.

Als Reaktion darauf erklärte das Ministerium für Bildung und Ausbildung, dass gemäß den geänderten Bestimmungen im Rundschreiben Nr. 08/2023/TT-BGDDT die Voraussetzung für die Versetzung ehemaliger Grund- und Sekundarschullehrer der Stufe II in die neue Berufsbezeichnung Grund- und Sekundarschullehrer der Stufe II darin bestehe, dass die Gesamtdauer der Beschäftigung in der alten Stufe III und der alten Stufe II mindestens 9 Jahre (ohne Probezeit) betrage. Dabei schreibt das Ministerium für Bildung und Ausbildung für die gesamte Dauer der Ausübung dieses Ranges keine Voraussetzung einer Hochschulausbildung vor.

Daher ist die Forderung mancher Orte, dass die neunjährige Ausbildung in der alten Besoldungsgruppe III und der alten Besoldungsgruppe II neun Jahre dauern muss, damit Lehrer einen Universitätsabschluss erlangen können, falsch.

Die Festlegung der der Zeit des Führens der neuen Berufsbezeichnung der Stufe III entsprechenden Zeit bei der Prüfungsanmeldung bzw. bei der Entscheidung über die Beförderung einer Berufsbezeichnung von Stufe III in Stufe II wird zwischen den Kommunen nicht einheitlich umgesetzt.

Gemäß den geänderten Bestimmungen im Rundschreiben Nr. 08/2023/TT-BGDDT wird die Dauer des Besitzes der alten IV- und III-Stufen ab dem Zeitpunkt, an dem der Lehrer das Standardausbildungsniveau gemäß den Bestimmungen der Bildungsstufe erreicht, der Dauer des Besitzes der neuen III-Stufe entsprechend bestimmt.

Wenn Grundschul- und Sekundarschullehrer das Standardausbildungsniveau der jeweiligen Stufe (Universitätsniveau) erreichen, wird die Zeit, die sie in den vorherigen alten Dienstgraden verbracht haben (einschließlich anderer gleichwertiger Zeiten), mit der Zeit gleichgesetzt, die sie in den neuen Dienstgrad III verbracht haben.


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