Änderung und Ergänzung zahlreicher Vorschriften zur Bauplanung.
Anpassung der städtebaulichen Grundsätze
Insbesondere ändert und ergänzt das Dekret 35/2023/ND-CP eine Reihe von Klauseln des Artikels 14 des Regierungsdekrets Nr. 37/2010/ND-CP vom 7. April 2010 zur Festlegung, Bewertung, Genehmigung und Verwaltung der Stadtplanung, das durch das Regierungsdekret Nr. 72/2019/ND-CP vom 30. August 2019 zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 37/2010/ND-CP vom 7. April 2010 zur Festlegung, Bewertung, Genehmigung und Verwaltung der Stadtplanung und durch das Dekret Nr. 44/2015/ND-CP vom 6. Mai 2015 zur detaillierten Beschreibung einer Reihe von Inhalten zur Bauplanung geändert und ergänzt wurde.
Insbesondere ändert und ergänzt das Dekret 35/2023/ND-CP Klausel 3, Klausel 4 und fügt die Klauseln 4a, 4b, 4c und 4d nach Klausel 4, Artikel 14 – Grundsätze der Stadtplanung wie folgt hinzu:
„3. Für Gebiete im Rahmen der Stadtentwicklung, die bei der Durchführung von Bauinvestitionen gemäß den Bestimmungen des Städteplanungsgesetzes einer detaillierten Planung unterliegen, ist eine detaillierte Planung erforderlich, um die allgemeine Planung und die Zonenplanung (sofern eine Zonenplanung erforderlich ist) als Grundlage für die Festlegung von Bauinvestitionsprojekten, die Erteilung von Baugenehmigungen und die Durchführung anderer Aufgaben gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze festzulegen. Für kleine Grundstücke gemäß Absatz 4 dieses Artikels wird die detaillierte Planung gemäß dem verkürzten Verfahren (Verfahren zur Erstellung eines Masterplans) gemäß den Bestimmungen von Absatz 4a bis Absatz 4d dieses Artikels erstellt.
4. Kleine Grundstücke müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Ein Grundstück wird von einem Investor umgesetzt oder von einer zuständigen staatlichen Stelle eingerichtet;
b) Investitionsvorhaben zum Bau von Mehrfamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern mit einer Flächennutzungsfläche von weniger als 2 Hektar oder Investitionsvorhaben zum Bau von Fabriken, Unternehmen, industriellen Produktionsanlagen oder technischen Infrastrukturanlagen (ausgenommen technische Infrastrukturanlagen entlang von Strecken), die gemäß der allgemeinen Stadtplanung oder der Provinzplanung oder einer genehmigten technischen und spezialisierten Planung festgelegt wurden, mit einer Flächennutzungsfläche von weniger als 10 Hektar oder in den übrigen Fällen mit einer Flächennutzungsfläche von weniger als 5 Hektar;
c) In Gebieten mit genehmigten Flächennutzungsplänen oder genehmigten Generalplänen für Gebiete, für die keine Flächennutzungspläne erforderlich sind.
4a. Die Erstellung, Beurteilung und Genehmigung von Masterplänen wird, mit Ausnahme der in Absatz 4b dieses Artikels genannten Fälle, wie folgt geregelt:
a) Die Indikatoren und Anforderungen der Raumordnung, Architektur und Landschaft des Gebiets werden im genehmigten Flächennutzungsplan oder im genehmigten Generalplan für Gebiete festgelegt, für die kein Flächennutzungsplan erforderlich ist. Die speziellen Anforderungen der Provinzplanung sowie die technische und spezialisierte Planung für Investitionsprojekte zum Bau von Fabriken, Unternehmen, industriellen Produktionsanlagen und technischen Infrastrukturanlagen (sofern vorhanden) ersetzen die Aufgabe der Masterplanplanung und bilden die Grundlage für die Masterplanplanung.
b) Der Masterplan umfasst die Masterplanzeichnung. Der Architekturplan des Projekts muss den Standort und den Maßstab des Projekts sowie die Projektelemente auf dem Grundstück zeigen. Er muss die Bauhöhe, die Baugrenzen (Baugrenzen der ober- und unterirdischen Teile des Projekts), die Baufarben und die Flächennutzungsplanungsindikatoren gemäß den geltenden Normen und Vorschriften genau bestimmen. Er muss die Verbindung der technischen Infrastruktur und die Übereinstimmung des architektonischen Raums mit der Umgebung sicherstellen.
c) Die Reihenfolge und das Verfahren zur Einholung von Stellungnahmen, zur Beurteilung und zur Genehmigung von Masterplänen richten sich nach der Reihenfolge und dem Verfahren zur Einholung von Stellungnahmen, zur Beurteilung und zur Genehmigung von Detailplanungsprojekten für Bauinvestitionsprojekte.
d) Für die Genehmigung des Masterplans ist die zuständige Behörde zuständig, die das Ausführungsplanungsprojekt genehmigt.
4b. Für Bauinvestitionsprojekte, deren Bauvorhaben als Staatsgeheimnisse eingestuft sind, wird im Rahmen der Vorbereitungsphase der Investitionspolitik ein Masterplan erstellt. Der Investor ist dafür verantwortlich, die schriftliche Genehmigung des detaillierten Plans durch die zuständige Behörde einzuholen, die als Grundlage für die Umsetzung der nächsten Schritte dient. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme beträgt höchstens 15 Tage ab dem Datum des Eingangs der vollständigen und gültigen Unterlagen. Die Organisation der Umsetzung, die Verwaltung der Unterlagen, Dokumente und damit verbundenen Informationen müssen den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Staatsgeheimnissen entsprechen.
4c. Bei der Anpassung des Masterplans müssen die Anpassungsbedingungen des Detailplanungsprojekts eingehalten werden. Das Verfahren zur Anpassung des Masterplans erfolgt gemäß den Bestimmungen in Absatz 4a und Absatz 4b dieses Artikels.
4d. Der Masterplan wird nach seiner Genehmigung (einschließlich Anpassungen) gemäß den Vorschriften zur Bekanntmachung detaillierter Planungsprojekte bekannt gegeben.
Grundsätze der Planung und Errichtung von Sondernutzungsflächen
Gleichzeitig ändert und ergänzt Dekret 35/2023/ND-CP auch eine Reihe von Klauseln von Artikel 10 von Dekret Nr. 44/2015/ND-CP vom 6. Mai 2015 der Regierung, in dem eine Reihe von Inhalten zur Bauplanung detailliert beschrieben werden, die in Dekret Nr. 72/2019/ND-CP vom 30. August 2019 der Regierung geändert und ergänzt wurden, in dem eine Reihe von Artikeln von Dekret Nr. 37/2010/ND-CP vom 7. April 2010 über die Vorbereitung, Beurteilung, Genehmigung und Verwaltung der Stadtplanung und Dekret Nr. 44/2015/ND-CP vom 6. Mai 2015 geändert und ergänzt wurden, in dem eine Reihe von Inhalten zur Bauplanung detailliert beschrieben werden.
Dementsprechend ändert und ergänzt die Verordnung Absatz 4, Absatz 5 und fügt nach Absatz 5, Artikel 10 – Grundsätze für die Planung des Baus von Sondernutzungsgebieten, die Absätze 5a, 5b, 5c, 5d und 5đ wie folgt hinzu:
„4. In Funktionszonen, die einer detaillierten Bauplanung unterliegen, muss bei der Durchführung von Bauinvestitionen gemäß den Bestimmungen des Baugesetzes eine detaillierte Bauplanung erstellt werden, in der die allgemeine Planung und die Bauzonenplanung (sofern eine Bauzonenplanung erforderlich ist) als Grundlage für die Durchführung von Bauinvestitionsprojekten, die Erteilung von Baugenehmigungen und die Durchführung anderer Aufgaben gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze festgelegt werden. Für die in Absatz 5 dieses Artikels genannten kleinen Grundstücke wird die detaillierte Bauplanung gemäß dem verkürzten Verfahren (Verfahren zur Erstellung eines Masterplans genannt) gemäß den Bestimmungen in Absatz 5a bis Absatz 5d dieses Artikels erstellt.
5. Kleine Grundstücke müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Ein Grundstück wird von einem Investor umgesetzt oder von einer zuständigen staatlichen Stelle eingerichtet;
b) Investitionsvorhaben zum Bau von Mehrfamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern mit einer Flächennutzungsfläche von weniger als 2 Hektar oder Investitionsvorhaben zum Bau von Fabriken, Unternehmen, industriellen Produktionsanlagen oder technischen Infrastrukturanlagen (ausgenommen technische Infrastrukturanlagen entlang von Verkehrswegen) mit einer Flächennutzungsfläche von weniger als 10 Hektar, die gemäß der genehmigten allgemeinen Bauplanung oder der Provinzplanung oder der technischen Fachplanung ermittelt wurde, oder Investitionsvorhaben zum Bau von Fabriken, Unternehmen, industriellen Produktionsanlagen oder technischen Infrastrukturanlagen (ausgenommen technische Infrastrukturanlagen entlang von Verkehrswegen) mit einer Flächennutzungsfläche von weniger als 5 Hektar für die übrigen Fälle;
c) In Gebieten mit genehmigten Bauzonenplänen.
5a. Die Erstellung, Beurteilung und Genehmigung von Masterplänen wird, mit Ausnahme der in Absatz 5b dieses Artikels genannten Fälle, wie folgt geregelt:
a) Die im genehmigten Bauzonenplan festgelegten Indikatoren und Anforderungen der Raumordnung, Architektur und Landschaft des Gebiets, die fachlichen Anforderungen der Provinzplanung sowie die technische und fachliche Planung für Investitionsprojekte zum Bau von Fabriken, Unternehmen, industriellen Produktionsanlagen und technischen Infrastrukturanlagen (sofern vorhanden) ersetzen die Aufgabe der Masterplanplanung und bilden die Grundlage für die Erstellung der Masterplanplanung.
b) Der Masterplan, einschließlich der Masterplanzeichnung und des Architekturplans des Projekts, muss die Lage und den Maßstab des Projekts und seiner Elemente auf dem Grundstück zeigen; die Bauhöhe, die Baugrenzen (Baugrenzen der ober- und unterirdischen Teile des Projekts), die Baufarben und die Flächennutzungsplanungsindikatoren gemäß den geltenden Normen und Vorschriften genau bestimmen; die Verbindung der technischen Infrastruktur und die Übereinstimmung des architektonischen Raums mit der Umgebung sicherstellen;
c) Die Reihenfolge und das Verfahren zur Beurteilung und Genehmigung des Masterplans richten sich nach der Reihenfolge und dem Verfahren zur Beurteilung und Genehmigung des detaillierten Bauplanungsprojekts des Funktionsbereichs.
d) Für die Genehmigung des Masterplans ist die zuständige Behörde zuständig, die das detaillierte Bauplanungsprojekt des Funktionsbereichs genehmigt.
5b. Für Bauinvestitionsprojekte, deren Bauvorhaben als Staatsgeheimnisse eingestuft sind, wird im Rahmen der Vorbereitungsphase der Investitionspolitik ein Masterplan erstellt. Der Investor ist dafür verantwortlich, die schriftliche Genehmigung des detaillierten Bauplans durch die zuständige Behörde einzuholen, die als Grundlage für die Umsetzung der nächsten Schritte dient. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme beträgt höchstens 15 Tage ab dem Datum des Eingangs der vollständigen und gültigen Unterlagen. Die Organisation der Umsetzung, die Verwaltung der Unterlagen, Dokumente und damit verbundenen Informationen müssen den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Staatsgeheimnissen entsprechen.
5c. Bei der Anpassung des Masterplans müssen die Anpassungsbedingungen des detaillierten Planungsprojekts für den Bau von Funktionsbereichen gewährleistet sein. Das Verfahren zur Anpassung des Masterplans erfolgt gemäß den Bestimmungen in Absatz 5a und Absatz 5b dieses Artikels.
5d. Nach der Genehmigung und Anpassung wird der Masterplan gemäß den Vorschriften zur Bekanntmachung detaillierter Planungsprojekte für den Bau von Funktionsbereichen öffentlich bekannt gemacht.
5d. Bei Industriegebieten muss die Ausarbeitung der Bauplanung den Bestimmungen dieses Dekrets und dem Gesetz über die Verwaltung von Industrie- und Wirtschaftsgebieten entsprechen.“
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