Das Finanzministerium hat gerade Stellungnahmen zur Änderung zahlreicher relevanter gesetzlicher Bestimmungen eingeholt, um einige Engpässe zu beseitigen und die Heraufstufungskriterien der Ratingorganisation zu erfüllen.
Für ausländische Investoren ist keine Vorabeinzahlung erforderlich
In jüngster Zeit hat die Verwaltungsagentur zahlreiche Treffen und Diskussionen mit der Marktbewertungsorganisation FTSE Russell, Marktteilnehmern, relevanten Ministerien und Sektoren abgehalten. Gleichzeitig hat sie sich mit der Weltbank beraten, um eine Lösung für das Problem der „keine Vorab-Margin-Anforderung“ für ausländische Investoren zu finden.
Dementsprechend besteht die vorgeschlagene Lösung darin, qualifizierten Wertpapierfirmen die Bereitstellung von Dienstleistungen zu gestatten, bei denen ausländische Investoren nicht über 100 % des Geldes verfügen müssen, bevor sie einen Auftrag zum Kauf von Wertpapieren erteilen, sondern bei denen ausländische Investoren lediglich über genügend Geld verfügen müssen, bevor das Depotmitglied die Transaktionsergebnisse und Zahlungsverpflichtungen bei der Vietnam Securities Depository and Clearing Corporation (VSDC) bestätigen muss.
Sollte der ausländische Investor nicht über genügend Geld zum vorgeschriebenen Zeitpunkt verfügen, wird seine Zahlungsverpflichtung auf die Wertpapierfirma übertragen. Um die Durchführbarkeit und Sicherheit zu gewährleisten, gilt die vorgeschlagene Verwaltungsagentur jedoch nur für ausländische institutionelle Investoren.
„Diese Lösung wurde grundsätzlich von den Marktteilnehmern und der Weltbank sowie FTSE Russell als durchführbar eingestuft“, teilte der Leiter der staatlichen Wertpapierkommission mit.
Der Verzicht auf eine Vorab-Marge dürfte somit das größte Hindernis für die Aufwertung des vietnamesischen Aktienmarkts nach den FTSE Russell-Kriterien beseitigen. Diese Lösung soll zudem dazu beitragen, dass der Handelsmechanismus des vietnamesischen Aktienmarkts dem Handelsmechanismus vieler Aktienmärkte weltweit ähnelt.
Um jedoch die Risiken zu verringern, die bei der Implementierung dieses Dienstes für den Markt entstehen können, hat die State Securities Commission auch eine Reihe von Inhalten vorgeschlagen, die sich auf die Benutzer des Dienstes und die entsprechenden Themen beziehen.
Der Vorschlag, ausländischen institutionellen Anlegern 100 % Margin-freie Transaktionen zu ermöglichen, wurde sorgfältig und unter Berücksichtigung zahlreicher Aspekte geprüft. Die Anwendung auf ausländische institutionelle Anleger und nicht auf inländische Anleger gewährleistet dennoch Fairness, da derzeit nur inländische Anleger die Möglichkeit haben, Kredite zum Kauf von Wertpapieren (Margin-Darlehen) aufzunehmen, während ausländische Anleger derzeit keine Kredite zum Kauf von Wertpapieren aufnehmen dürfen.
Darüber hinaus gibt es derzeit rund 7,39 Millionen Wertpapierdepots auf dem Markt, davon 45.384 Depots ausländischer Anleger, darunter 4.551 Depots ausländischer institutioneller Anleger.
Obwohl die Anzahl der Konten ausländischer institutioneller Anleger nur 10 % beträgt, beträgt der Wert der Kauf-/Verkaufstransaktionen ausländischer institutioneller Anleger laut HOSE-Statistiken im Zeitraum von 2020 bis zum 31. Dezember 2023 stets über 94 % des Gesamttransaktionswerts aller ausländischen Anleger. Daher sind ausländische Investoren die Hauptthemen, die das Problem der Modernisierung des Aktienmarktes lösen müssen.
Nach internationalen Erfahrungen kommen ausländische institutionelle Anleger ihren Zahlungsverpflichtungen häufig nach und es gibt nur wenige Fälle von Zahlungsausfällen bei Transaktionen ohne Margin vor der Transaktion, sodass das Risiko gering ist.
Daher ist der Vorschlag, nur für ausländische institutionelle Anleger zu gelten, eine geeignete Lösung, um das Modernisierungsziel zu erreichen und gleichzeitig die Risiken für Wertpapierfirmen und das Clearing- und Abwicklungssystem für Wertpapiertransaktionen deutlich zu verringern.
Wie kann das Risiko minimiert werden?
Gemäß dem Vorschlag der Verwaltungsagentur handelt es sich bei den Subjekten, denen dieser Service angeboten wird, um Wertpapierfirmen mit einer guten Finanzlage, die die Bedingungen für die Bereitstellung von Clearing- und Abwicklungsdiensten für Wertpapiertransaktionen erfüllen und über ausreichende Deckung verfügen, um die Zahlungen für Wertpapiertransaktionen ausländischer Investoren, die diesen Service nutzen, zu leisten, falls der ausländische Investor vorübergehend zahlungsunfähig wird.
Um die Risiken zu minimieren, schlug die Verwaltungsbehörde außerdem vor, eine Regelung hinzuzufügen, die besagt, dass ein Wertpapierunternehmen, das aufgrund der Bereitstellung von 100 % Nicht-Margin-Handelsdienstleistungen für ausländische institutionelle Anleger über die Grenze hinaus investiert, die oben genannten Dienstleistungen nicht weiter anbieten darf, bis es die Investitionsgrenze gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erreicht.
Derzeit sind die Vorschriften für börsennotierte Aktientransaktionen, die Transaktionsregistrierung, die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen und die Geschäftstätigkeit von Wertpapierfirmen im Rundschreiben 120/2020/TT-BTC festgelegt, das börsennotierte Aktientransaktionen, die Transaktionsregistrierung sowie Fondszertifikate, Unternehmensanleihen und börsennotierte besicherte Optionsscheine im Wertpapierhandelssystem regelt; im Rundschreiben 119/2020/TT-BTC werden die Registrierung, Verwahrung, Abwicklung und Abrechnung von Wertpapiertransaktionen geregelt und im Rundschreiben 121/2020/TT-BTC werden die Geschäftstätigkeit von Wertpapierfirmen geregelt. Diese Vorschriften werden derzeit gut umgesetzt und gewährleisten einen stabilen und reibungslosen Wertpapierhandel sowie die Abwicklung und Abrechnung an der Börse.
Um das Modernisierungsziel zu erreichen und Lösungen zur Überwindung des Problems ausländischer Investoren zu implementieren, die vor der Transaktion Einlagen verlangen, schlägt die Wertpapierkommission jedoch vor, einige Inhalte der oben genannten Dokumente zu ändern und zu ergänzen.
Insbesondere wird die Verwaltungsagentur das Rundschreiben 120/2020/TT-BTC ändern und ergänzen, um Vorschriften für ausländische institutionelle Anleger hinzuzufügen, die 100 % nicht auf Margin basierende Handelsdienste nutzen, um Aufträge zum Kauf von Wertpapieren zu erteilen, ohne vor der Auftragserteilung über ausreichend Geld zu verfügen.
Darüber hinaus wird das Rundschreiben 119/2020/TT-BTC geändert und ergänzt, um Regelungen für den Umgang mit Fällen hinzuzufügen, in denen ausländische institutionelle Anleger, die Nicht-Margin-Handelsdienste nutzen, ihre Zahlungsfähigkeit verlieren. In diesem Fall wird die Zahlungsverpflichtung des ausländischen institutionellen Anlegers auf das Wertpapierunternehmen übertragen, bei dem der ausländische Anleger die Bestellung über das Eigenhandelskonto des Wertpapierunternehmens aufgibt.
Darüber hinaus wird das Rundschreiben 121/2020/TT-BTC geändert und ergänzt, um Vorschriften zu den Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten von Wertpapierfirmen beim Handel und bei der Bezahlung von Wertpapiertransaktionen ausländischer Investoren in Fällen hinzuzufügen, in denen Wertpapierfirmen Handelsdienstleistungen ohne 100-prozentige Geldeinlage erbringen, sowie Vorschriften zur Anwendung von Investitionsgrenzen für Wertpapierfirmen bei der Erbringung dieser Dienstleistung.
Darüber hinaus wird das Rundschreiben 96/2020/TT-BTC des Finanzministers zur Offenlegung von Informationen über den Aktienmarkt geändert und ergänzt, um die Bestimmungen zur Befreiung von Insidern und mit Insidern verbundenen Personen, bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, von der Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen vor Transaktionen zu ergänzen, wenn die Wertpapierfirma Zahlungsverpflichtungen für Transaktionen ausländischer Investoren erfüllt, die 100 % Nicht-Margin-Handelsdienste nutzen und insolvent sind.
Dieser Änderungsvorschlag ist darauf zurückzuführen, dass die Offenlegung dieser Informationen für das Wertpapierunternehmen unumgänglich ist, wenn die Insolvenzabwicklung automatisch vom Wertpapierkaufkonto des Kunden auf das Eigenhandelskonto des Wertpapierunternehmens übertragen wird.
Laut VTV
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