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Verlängerung der Frist zur Zahlung der Sonderverbrauchssteuer auf im Inland produzierte oder montierte Autos

Báo Sài Gòn Giải phóngBáo Sài Gòn Giải phóng21/06/2023

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SGGPO

Am 21. Juni erließ die Regierung das Dekret Nr. 36/2023/ND-CP zur Verlängerung der Frist für die Zahlung einer Sonderverbrauchssteuer auf im Inland hergestellte oder montierte Autos.

Die Regierung verlängert die Frist für die Zahlung der Sonderverbrauchssteuer auf im Inland produzierte oder montierte Autos.
Die Regierung verlängert die Frist für die Zahlung der Sonderverbrauchssteuer auf im Inland produzierte oder montierte Autos.

In der Verordnung wird eindeutig festgelegt, dass die Zahlungsfrist für die Sonderverbrauchssteuer, die für im Inland hergestellte oder montierte Kraftfahrzeuge aus den Steuerberechnungszeiträumen Juni, Juli, August und September 2023 zu entrichten ist, verlängert wird. Die Verlängerungsfrist beginnt mit dem Ende der Frist zur Zahlung der Sonderverbrauchssteuer gemäß den Bestimmungen des Steuerverwaltungsgesetzes und endet am 20. November 2023.

In der Verordnung wird eindeutig festgelegt, dass, wenn ein Steuerzahler zusätzliche Steuererklärungen für den verlängerten Steuerzeitraum abgibt, wodurch sich der Betrag der zu zahlenden Sonderverbrauchssteuer erhöht, und diese vor Ablauf der verlängerten Steuerzahlungsfrist an die Steuerbehörde sendet, der verlängerte Steuerbetrag die aufgrund der zusätzlichen Erklärung zu zahlende zusätzliche Steuer enthält.

Falls der Steuerzahler nach geltendem Recht Anspruch auf eine Fristverlängerung für die Erklärung und Einreichung der Sonderverbrauchssteuererklärung hat, muss er den Betrag der fälligen Sonderverbrauchssteuer, der sich aus der während der verlängerten Frist abgegebenen Sonderverbrauchssteuererklärung ergibt, nicht zahlen.

Falls ein Unternehmen über Zweigstellen oder verbundene Einheiten verfügt, die die spezielle Verbrauchsteuer separat bei der Steuerbehörde erklären, die die Zweigstelle oder verbundene Einheit direkt verwaltet, haben die Zweigstellen oder verbundenen Einheiten ebenfalls Anspruch auf eine Verlängerung der Zahlung der speziellen Verbrauchsteuer. Falls eine Zweigstelle oder verbundene Einheit eines Unternehmens keine Automobilherstellungs- oder -montageaktivitäten durchführt, hat die Zweigstelle oder verbundene Einheit keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Zahlung der Sonderverbrauchssteuer.

Das Dekret sieht vor, dass die Steuerzahler selbst bestimmen und für die Beantragung von Fristverlängerungen verantwortlich sind, um sicherzustellen, dass sie gemäß diesem Dekret Anspruch auf Fristverlängerungen haben.

Die Steuerbehörden sind nicht verpflichtet, den Steuerzahler über ihre Zustimmung zu einer Fristverlängerung für die Zahlung der Sonderverbrauchssteuer zu informieren.

Falls die Steuerbehörde während der Fristverlängerung Grund zu der Annahme hat, dass der Steuerzahler keinen Anspruch auf eine Fristverlängerung hat, teilt sie dem Steuerzahler die Beendigung der Fristverlängerung schriftlich mit und der Steuerzahler muss während der Fristverlängerung den vollen Steuerbetrag und die Verzugsgebühren an den Staatshaushalt abführen.

Stellt die Steuerbehörde nach Ablauf der Verlängerungsfrist durch Inspektion und Prüfung fest, dass der Steuerzahler keinen Anspruch auf eine Verlängerung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zahlungsfrist für die Sonderverbrauchssteuer hat, muss der Steuerzahler den ausstehenden Steuerbetrag sowie die von der Steuerbehörde neu festgesetzten Bußgelder und Verzugsgebühren an den Staatshaushalt zahlen.

Während der Fristverlängerung für die Zahlung der Sonderverbrauchssteuer erhebt die Steuerbehörde keine Verzugsgebühren für den gestundeten Betrag der Sonderverbrauchssteuer. Falls die Steuerbehörde Verspätungsgebühren für spezielle Verbrauchsteuererklärungsunterlagen berechnet hat, die gemäß diesem Dekret für eine Fristverlängerung in Frage kommen, nimmt die Steuerbehörde Anpassungen vor, ohne Verspätungsgebühren für die spezielle Verbrauchsteuer zu berechnen.

Dieses Dekret tritt mit dem Datum der Unterzeichnung und Verkündung in Kraft und endet am 31. Dezember 2023. Nach Ablauf der Verlängerungsfrist gemäß diesem Dekret erfolgt die Zahlung der Sonderverbrauchssteuer auf im Inland produzierte oder montierte Kraftfahrzeuge gemäß den geltenden Vorschriften.


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