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Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen zum Abbau von Mineralien für Baumaterialien

Die Regierung hat das Dekret Nr. 193/2025/ND-CP erlassen, das eine Reihe von Artikeln und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes über Geologie und Mineralien enthält. Dieses Dekret tritt am 2. Juli 2025 in Kraft.

Báo Lào CaiBáo Lào Cai08/07/2025

Chính phủ ban hành Nghị định số 193/2025/NĐ-CP quy định chi tiết một số điều và biện pháp thi hành Luật Địa chất và khoáng sản.
Die Regierung hat das Dekret Nr. 193/2025/ND-CP erlassen, in dem eine Reihe von Artikeln und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes über Geologie und Mineralien aufgeführt sind.

Das Dekret Nr. 193/2025/ND-CP, das eine Reihe von Artikeln und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes über Geologie und Mineralien detailliert beschreibt, umfasst 11 Kapitel und 155 Artikel und legt darin folgende Inhalte klar fest: Grundlegende geologische Untersuchung, geologische Untersuchung von Mineralien; Mineraliengebiete; Mineralienaktivitäten, Mineraliengewinnung, Mineralienverarbeitung; Schließung von Mineralienminen der Gruppen I, II und III; Management strategischer und wichtiger Mineralien; Management von Sand und Kies in Flussbetten, Seebetten und Meeresgebieten; Informationen und Daten zu Geologie und Mineralien; Finanzierung von Geologie, Mineralien und Versteigerung von Mineralienabbaurechten; Spezialinspektion von Geologie und Mineralien; …

Dieses Dekret gilt für Behörden, Organisationen, Gemeinden, Haushalte und Einzelpersonen, die an grundlegenden geologischen Untersuchungen, geologischen Untersuchungen von Mineralien, Mineralienaktivitäten, Mineraliengewinnung und anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit Geologie und Mineralien auf dem Gebiet der Sozialistischen Republik Vietnam teilnehmen.

Zu den Mineralien der Gruppe IV zählen gemäß Dekret 193/2025/ND-CP: Mineralien, die als allgemeine Baumaterialien verwendet werden und nur zum Auffüllen, für den Bau von Fundamenten, für Bewässerungsanlagen sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Naturkatastrophen geeignet sind, darunter: Ton, Hügelerde, Erde mit anderen Namen; mit Steinen, Sand, Kieselsteinen oder Kies vermischte Erde; Sand aller Art (außer Sand und Kies aus Flussbetten, Seebetten und Meeresgebieten; weißer Quarzsand).

Bezüglich der Laufzeit der Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV legt das Dekret Folgendes fest:

Die Lizenz zur Gewinnung von Mineralien der Gruppe IV, die den in Absatz 1, Artikel 72 des Gesetzes über Geologie und Mineralien genannten Organisationen und Einzelpersonen erteilt wird, hat eine maximale Laufzeit von 10 Jahren, einschließlich der grundlegenden Bauzeit und der gemäß dem Investitionsprojekt zur Gewinnung von Mineralien festgelegten Gewinnungsdauer. Die Laufzeit der Lizenz zur Gewinnung von Mineralien der Gruppe IV kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 90 dieses Dekrets mehrmals verlängert werden, die Gesamtverlängerungsdauer darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten.

Die Laufzeit der Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV, die der in Artikel 72 Absatz 2 des Gesetzes über Geologie und Mineralien genannten Organisation erteilt wird, entspricht maximal der Bauzeit der in Artikel 72 Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes über Geologie und Mineralien genannten Projekte, Arbeiten, Baugegenstände und Notfallmobilisierungsmaßnahmen unter Verwendung von Mineralien der Gruppe IV, die in der Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV angegeben sind (nachfolgend „Projekt, Arbeiten unter Verwendung von Mineralien“ genannt). Die Laufzeit der Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 90 dieser Verordnung mehrmals verlängert werden, die Gesamtlaufzeit der Erteilung und Verlängerung darf jedoch die Bauzeit (einschließlich der verlängerten und angepassten Laufzeit) des in der Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV angegebenen Projekts oder der Arbeiten unter Verwendung von Mineralien nicht überschreiten.

In Bezug auf die Erteilung von Lizenzen für die Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV heißt es im Dekret eindeutig:

Die Bedingungen für die Erteilung einer Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV an Organisationen und Einzelpersonen sind in Absatz 1, Artikel 72 des Gesetzes über Geologie und Mineralien wie folgt festgelegt:

- Die zuständige staatliche Behörde hat die Investitionspolitik des Investitionsprojekts zur Mineralgewinnung beschlossen oder genehmigt, sofern eine Entscheidung oder Genehmigung der Investitionspolitik gemäß den Bestimmungen des Investitionsgesetzes erforderlich ist.

- Die zuständige staatliche Verwaltungsbehörde hat die Ergebnisse der Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts genehmigt oder in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Erteilung einer Umweltlizenz gemäß den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes erforderlich ist, eine Umweltlizenz für das Investitionsprojekt zur Mineralgewinnung erteilt;

- In Übereinstimmung mit den in Absatz 2, Artikel 73 des Gesetzes über Geologie und Mineralien festgelegten Grundsätzen der Mineraliengewinnung;

- Für das Gebiet, für das eine Bergbaulizenz erteilt werden soll, liegen Untersuchungsergebnisse, allgemeine Informationsbewertungen für Mineralien der Gruppe IV oder Ergebnisse der Mineralienexploration vor, die von einer zuständigen Behörde bestätigt, anerkannt oder genehmigt wurden.

Die in Absatz 2, Artikel 72 des Gesetzes über Geologie und Mineralien genannten Organisationen werden berücksichtigt und erhalten eine Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV, wenn sie die in Absatz 1 Punkt c und d dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen.

Die Reihenfolge und das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV an Organisationen und Einzelpersonen gemäß Absatz 1, Artikel 72 des Gesetzes über Geologie und Mineralien lauten wie folgt:

Innerhalb von höchstens 15 Tagen nach Erhalt der Unterlagen ist die für die Unterlagenprüfung zuständige Agentur dafür verantwortlich, die Dokumente, Unterlagen und Inhalte im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV zu prüfen und zu überprüfen. Sie führt Inspektionen vor Ort durch und sendet bei Bedarf eine schriftliche Anfrage nach Stellungnahmen der zuständigen Behörden des Volkskomitees der Provinz zu Gebieten, in denen der Abbau von Mineralien verboten ist, Gebieten, in denen der Abbau von Mineralien vorübergehend verboten ist, und Inhalten im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV.

Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Inspektion wird von der Aktenbewertungsagentur festgelegt, muss jedoch abgeschlossen sein, bevor die Akte für die Erteilung einer Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV beim Volkskomitee der Provinz eingereicht wird.

Innerhalb von höchstens fünf Werktagen ab dem Datum, an dem die für die Aktenbewertung zuständige Agentur gemäß Punkt a dieses Abschnitts eine schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme verschickt hat, ist die konsultierte Agentur dafür verantwortlich, zu den relevanten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Wenn die konsultierte Agentur nach Ablauf der in diesem Abschnitt festgelegten Frist nicht schriftlich antwortet, gilt dies als Zustimmung der konsultierten Agentur und sie ist für den relevanten Inhalt der Akte zur Erteilung einer Lizenz zur Gewinnung von Mineralien der Gruppe IV verantwortlich.

Innerhalb von höchstens drei Werktagen ab dem Datum der Fertigstellung der in Punkt a und b dieses Abschnitts angegebenen Inhalte muss die Aktenbewertungsagentur die Bewertung der Inhalte abschließen: Koordinaten, Fläche, Tiefe, Mineralienvolumen, Kapazität, Abbauzeitraum der Akte zur Beantragung einer Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV und andere Inhalte im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV; die Gebühr für die Gewährung des Rechts zur Ausbeutung von Mineralien festlegen; die Akte zur Erteilung einer Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV einreichen, die Gebühr für die Gewährung des Rechts zur Ausbeutung von Mineralien beim Volkskomitee der Provinz genehmigen;

Innerhalb von höchstens drei Werktagen nach Eingang des Antrags auf eine Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV entscheidet der Vorsitzende des Volkskomitees der Provinz über die Erteilung einer Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV. Wird eine Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV nicht erteilt, ist eine schriftliche Antwort mit Angabe der Gründe einzureichen.

Innerhalb von höchstens zwei Werktagen ab dem Datum, an dem der Vorsitzende des Volkskomitees der Provinz über die Erteilung oder Nichterteilung einer Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV entscheidet, benachrichtigt die Aktenempfangsstelle die Organisation oder Einzelperson, die eine Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV beantragt, um das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf eine Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV zu erhalten und die damit verbundenen Verpflichtungen wie vorgeschrieben zu erfüllen.

Falls einer Organisation oder Einzelperson eine Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV erteilt wird, muss die Agentur, die die Unterlagen erhält, der Organisation oder Einzelperson innerhalb von zwei Werktagen ab dem Datum des Eingangs ausreichender Dokumente und Materialien, die die Erfüllung der entsprechenden finanziellen Verpflichtungen belegen, die Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV aushändigen.

baochinhphu.vn

Quelle: https://baolaocai.vn/dieu-kien-cap-phep-khai-thac-khoang-san-lam-vat-lieu-xay-dung-post648232.html


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