
Heilpflanzen dürfen nicht im Wald verarbeitet oder zubereitet werden.
Entwurf einer Verordnung zur Regelung der Grundsätze für den Anbau, die Aufzucht, die Entwicklung und die Ernte von Heilpflanzen in Wäldern:
1. Muss mit dem nachhaltigen Forstwirtschaftsplan übereinstimmen, der von der zuständigen staatlichen Behörde für Wälder mit Sondernutzung, Schutzwälder und Produktionswälder genehmigt wurde, bei denen der Staat der repräsentative Eigentümer ist; muss über einen Plan für den Anbau und die Entwicklung von Heilpflanzen verfügen, der von der zuständigen staatlichen Behörde für Wälder mit Sondernutzung und Schutzwälder genehmigt wurde.
2. Die Erhaltung der Waldfläche, der Waldqualität und der Waldnutzungszwecke muss gewährleistet sein. Die Bestimmungen der Forstverwaltungsverordnung müssen eingehalten werden. Der Staat darf sein Eigentum an Wäldern und natürlichen Ressourcen über und unter der Erde nicht verlieren.
3. Für Wälder mit besonderer Nutzung: In streng geschützten Zonen oder ökologischen Wiederherstellungszonen von Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Arten- und Lebensraumschutzgebieten dürfen keine Heilpflanzen angebaut, gezüchtet oder geerntet werden. Die Pflanzen müssen einheimisch sein und die Bedingungen in Absatz 7 dieses Artikels erfüllen.
4. Für Schutzwälder: In Schutzwäldern flussaufwärts mit Hängen von über 300 Grad und in erodierten Küstengebieten in Schutzwäldern gegen Wind-, Sand- und Wellenbruch sowie gegen Meereseindringen dürfen keine Heilpflanzen angebaut oder entwickelt werden.
5. Bei Produktionswäldern, die natürliche Wälder sind: Nutzen Sie den Raum und die Waldumgebung effektiv, um Heilpflanzen anzubauen und zu züchten, und stellen Sie sicher, dass der Nutzungszweck des Waldes nicht geändert wird und der Wald nicht geschädigt wird.
6. Arzneimittel dürfen nur aus dem Anbau und der Entwicklung von Heilpflanzen gemäß genehmigten Plänen geerntet werden. Der Anbau und die Entwicklung von Heilpflanzen dürfen nicht dazu genutzt werden, natürliche Heilpflanzen im Wald zu ernten. Heilpflanzen dürfen im Wald nicht verarbeitet oder zubereitet werden.
7. Bei den im Wald angebauten und gezüchteten Heilpflanzen handelt es sich um Sträucher, Kräuter und Pilze mit ökologischen Eigenschaften, die für die örtlichen Bedingungen geeignet sind und auf der vom Gesundheitsministerium herausgegebenen Liste wertvoller Heilpflanzen mit hohem medizinischen Wert und wirtschaftlicher Effizienz stehen, sowie um Heilpflanzen mit hohem wirtschaftlichen Wert in der Region.
8. Der Anbau und die Entwicklung von Heilpflanzen im Wald müssen durch die Anpflanzung in Streifen oder Flecken erfolgen, wobei eine gleichmäßige Verteilung über die gesamte Waldfläche sicherzustellen ist. Die gesamte Anbau- und Pflanzfläche darf 1/3 der Waldfläche nicht überschreiten.
9. Wechsel des Anbaustandortes an einen neuen Standort bei Heilpflanzen mit einer Anbauperiode von weniger als einem Jahr nach drei Jahren, bei Heilpflanzen mit einer Anbauperiode von einem bis weniger als drei Jahren nach zwei Anbauperioden, bei Heilpflanzen mit einer Anbauperiode von drei oder mehr Jahren nach jeder Anbauperiode.
Methoden zur Organisation des Anbaus, der Entwicklung und der Ernte von Heilpflanzen
Waldbesitzer sind dem Entwurf zufolge Organisationen, die Pläne zur Aufzucht, zum Anbau, zur Entwicklung und zur Ernte von Heilpflanzen auf folgende Weise umsetzen dürfen: durch Selbstorganisation oder Kooperation, durch Zusammenschlüsse oder durch Verpachtung der Waldumgebung an Organisationen und Einzelpersonen zum Anbau, zur Aufzucht, zur Entwicklung und zur Ernte von Heilpflanzen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Waldbesitzer sind Gemeinschaften, die Pläne zur Aufzucht, zum Anbau, zur Entwicklung und zur Ernte von Heilpflanzen nach folgenden Methoden umsetzen dürfen: Selbstorganisation oder Kooperation, Zusammenschluss mit Organisationen und Einzelpersonen zur Aufzucht, zum Anbau, zur Entwicklung und zur Ernte von Heilpflanzen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Waldbesitzer sind Haushalte und Einzelpersonen, denen Schutzwälder, Produktionswälder, die Naturwälder sind, und Produktionswälder im Staatsbesitz zugewiesen sind und die Pläne zum Anbau, zur Züchtung und Entwicklung von Heilpflanzen durch Selbstorganisation oder durch Zusammenarbeit und Verbindung mit Organisationen und Einzelpersonen umsetzen dürfen, um gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Heilpflanzen im Wald anzubauen, anzubauen, zu entwickeln und zu ernten.
Ernte von Heilpflanzen
Bezüglich der Ernte von Heilpflanzen sieht der Entwurf vor: „Für gefährdete, wertvolle und seltene Heilpflanzen sind die Regierungsvorschriften zum Umgang mit gefährdeten, wertvollen und seltenen Waldpflanzen und -tieren sowie zur Umsetzung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zu befolgen (*).“
Bei Heilpflanzenarten, die oben nicht aufgeführt sind, muss der Waldbesitzer, der Heilpflanzen erntet, oder die Organisation oder Einzelperson, die die Waldumgebung zum Anbau und zur Entwicklung von Heilpflanzen mietet, das Original des Informationsformulars zur Heilpflanzenernte, das gemäß Formular Nr. 05 im Anhang zu diesem Dekret erstellt wurde (falls der Pächter der Waldumgebung eine Bestätigung des Waldbesitzers benötigt), an die örtliche Forstschutzbehörde senden, um den Umsetzungsprozess zu überwachen.
Waldbesitzer, Organisationen und Einzelpersonen, die Waldgebiete zum Anbau und zur Entwicklung von Heilpflanzen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung pachten, haben Anspruch auf alle aus dem Anbau und der Entwicklung von Heilpflanzen gewonnenen Produkte, nachdem sie die vom Staat vorgeschriebenen finanziellen Verpflichtungen erfüllt haben. Falls Organisationen und Einzelpersonen mit Waldbesitzern beim Anbau und der Entwicklung von Heilpflanzen zusammenarbeiten oder sich mit ihnen zusammenschließen, wird die Nutzung der gewonnenen Produkte von den Parteien vertraglich vereinbart.
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