Beseitigung unnötiger Geschäftsbedingungen bis Juni 2024 – Der Lenkungsausschuss der Regierung für Verwaltungsreform hat die Frist für die Umsetzung dieser Aufgabe wie oben beschrieben konkret festgelegt. Der Grund ist „sehr dringend“.
Dementsprechend müssen Ministerien und Zweigstellen bei Bedarf proaktiv diejenigen Geschäftsbereiche untersuchen, prüfen und deren Streichung von der Liste der bedingten Geschäftsbereiche vorschlagen, die wirksameren Managementmaßnahmen unterliegen können. Gleichzeitig müssen Ministerien und Zweigstellen unnötige, undurchführbare, unklare, schwer zu bestimmende und unpraktische Geschäftsbedingungen prüfen und deren Abschaffung vorschlagen. Darüber hinaus müssen sie unnötige Zertifikate abschaffen und die Anzahl doppelter Zertifikate reduzieren. Diese Aufgabe muss im zweiten Quartal 2024 abgeschlossen sein.
Nach vielen Jahren ist die Forderung nach der Abschaffung von Geschäftsbedingungen mit spezifischen Kriterien und Fristen wieder aktuell, obwohl die Überprüfung der Abschaffung von Geschäftsbedingungen immer zu den jährlichen Aufgaben gehört, die die Regierung und der Premierminister den Ministerien, Branchen und Kommunen in Beschlüssen zur Verbesserung des Geschäftsumfelds zuweisen.
Es wird noch einmal detailliert auf die bedingten Geschäftsfelder und Geschäftsbedingungen eingegangen.
Es ist auch zu erwähnen, dass die Anzahl der in Anhang IV des Investitionsgesetzes aufgeführten bedingten Geschäftsbereiche bisher 227 beträgt. Im Vergleich zu den 267 Geschäftsbereichen in dieser Liste des Investitionsgesetzes 2014 und den 243 Geschäftsbereichen in der Liste des Investitionsgesetzes 2016 ist die Anzahl der Geschäftsbereiche deutlich gesunken. Man kann sagen, dass dies ein sehr positives Ergebnis der allgemeinen Überprüfung der Vorschriften zu bedingten Geschäftsbereichen und Geschäftsbedingungen in den Jahren 2016-2017 ist.
Neben der Mengenreduzierung ist auch die Untersuchung der Geschäftsbedingungen bequemer und leichter nachvollziehbar, da die Geschäftsbedingungen vieler Branchen in einem konsolidierten Dokument zusammengefasst sind, in der Verordnung zur Regelung der Geschäftsbedingungen unter staatlicher Verwaltung von Ministerien und Zweigstellen oder in spezifischen Bestimmungen mit der Bezeichnung „Geschäftsbedingungen“ in Rechtsdokumenten. Geschäftsbedingungen, die allgemein geregelt, unklar oder tiefgreifend in die Geschäftstätigkeit von Unternehmen eingreifen, wurden erheblich reduziert.
Tatsächlich lässt sich jedoch nur schwer feststellen, ob die Zahl der bedingten Geschäftszweige im Vergleich zu früher tatsächlich gesunken ist. Betrachtet man die Liste des Investitionsgesetzes als „Mutterbranche“, so werden die Fachdokumente weiter in „Tochterbranchen“ und „Enkelbranchen“ unterteilt. Daher ist die Zahl der bedingten Geschäftszweige in Wirklichkeit um ein Vielfaches höher. So gibt es beispielsweise im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung von 34 bedingten Geschäftszweigen bis zu 22 Branchen (Mutterbranchen), die in den Fachdokumenten als „Tochter- und Enkelbranchen“ bezeichnet werden.
Ein weiteres Beispiel aus dem Bereich der staatlichen Verwaltung von Kultur, Sport und Tourismus ist das Beherbergungsgewerbe. Das Investitionsgesetz sieht nur eine Hauptbranche vor, doch gemäß den Fachgesetzen (Tourismusgesetz 2017) umfasst das Beherbergungsgewerbe acht Unterbranchen.
Darüber hinaus müssen gemäß dem Unternehmens- und Investitionsgesetz die Geschäftsbedingungen in Dokumenten ab der Verordnungsebene festgelegt werden. Eine Überprüfung zeigt jedoch, dass viele Geschäftsbedingungen in technische Vorschriften auf Rundschreibenebene integriert sind, die von Ministerien und Zweigstellen herausgegeben werden.
Die Komplexität und Unklarheit der an Bedingungen geknüpften Geschäftsfelder und Geschäftsbedingungen liegt offensichtlich in den Händen von Ministerien, Zweigstellen und Kommunen, insbesondere wenn es um die Schaffung eines Mechanismus des Forderns und Gebens geht, der die Lizenzierung, die Erteilung von Geschäftsberechtigungsscheinen und die Kontrolle der Einhaltung der Geschäftsbedingungen ermöglicht. Die Ursachen liegen aber auch in der Ineffizienz des Kontrollmechanismus für die Vergabe von Geschäftsbedingungen. Selbst die Mechanismen zur Haftung und Sanktionierung von Ministerien und Zweigstellen, die minderwertige Geschäftsbedingungen erteilen und dadurch Kosten für Unternehmen und die Gesellschaft verursachen, sind zwar erwähnt, aber unklar und schwer umzusetzen.
Hinzu kommt, dass der Staat bei der Verwaltung der Geschäftsbedingungen sehr stark darauf ausgerichtet ist, Fehler zu erkennen und zu finden, um gegen Verstöße vorzugehen. Er konzentriert sich nicht darauf, Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen. Dies führt dazu, dass Unternehmen die Geschäftsbedingungen als Hindernisse betrachten und nicht als notwendige Managementanforderungen, um die gemeinsamen Interessen der Gesellschaft zu gewährleisten.
Eine Änderung dieser Situation ist dringend erforderlich.
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