Fälle, in denen die Kosten für medizinische Untersuchungen und Behandlungen direkt von der Krankenversicherung übernommen werden. (Quelle: SKDS) |
1. Fälle, in denen die Kosten für medizinische Untersuchungen und Behandlungen direkt von der Krankenversicherung übernommen werden
Gemäß Absatz 2, Artikel 31 des Krankenversicherungsgesetzes 2008 (geändert 2014) und Absatz 1, Artikel 4 des Rundschreibens 09/2019/TT-BYT haben Inhaber einer Krankenversicherungskarte in folgenden Fällen Anspruch auf direkte Erstattung der Kosten für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen:
- in medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen ohne Krankenversicherungsvertrag;
- ärztliche Untersuchung und Behandlung, die nicht den Vorschriften über ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsverfahren der Krankenversicherung entspricht;
- Patienten, die fünf Jahre oder länger in Folge krankenversichert waren und im Jahr der Selbstbeteiligung an den Kosten für medizinische Untersuchungen und Behandlungen mehr als sechs Monatsgrundgehälter bezahlt haben (ausgenommen Fälle von Selbstuntersuchungen und Behandlungen in der falschen medizinischen Einrichtung), denen jedoch kein Zuzahlungsbetrag ausgezahlt wurde, der höher ist als sechs Monatsgrundgehälter;
- bei fehlender oder falscher Angabe der Krankenversicherungskartendaten;
- Falls der Patient die Krankenversicherungskarte vor der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht vorlegen kann, im Laufe des Tages aufgrund eines Notfalls, einer Bewusstlosigkeit oder eines Todes in ein anderes Krankenhaus verlegt wird oder die Karte verloren geht, aber nicht neu ausgestellt wurde.
2. Direktzahlungssatz für medizinische Untersuchungs- und Behandlungskosten der Krankenversicherung
Konkret ist in Artikel 30 des Dekrets 146/2018/ND-CP die Höhe der Direktzahlungen für Untersuchungs- und Behandlungskosten der Krankenversicherung wie folgt festgelegt:
- Kommt ein Patient ohne Krankenkassenvertrag in eine kreisfreie medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung oder eine gleichwertige Einrichtung (außer in Notfällen), erfolgt die Vergütung wie folgt:
+ Bei ambulanten ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen erfolgt die Vergütung nach den tatsächlichen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Leistungen und Krankenversicherungsbeiträge, jedoch höchstens in Höhe des 0,15-fachen Grundgehalts zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung und Behandlung;
+ Bei stationärer Untersuchung und Behandlung erfolgt die Vergütung nach den tatsächlichen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Leistungen und Krankenkassenleistungen, höchstens jedoch in Höhe des 0,5-Fachen des Grundgehalts bei der Entlassung aus dem Krankenhaus.
- Kommt ein Patient ohne Krankenkassenvertrag in eine Landesklinik oder eine gleichwertige Einrichtung (außer in Notfällen), erfolgt die Vergütung nach den tatsächlichen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Leistungen und Krankenkassenleistungen, jedoch höchstens bis zum 1,0-Fachen des Grundgehalts bei der Entlassung aus dem Krankenhaus.
- Kommt ein Patient ohne Krankenkassenvertrag zur stationären Behandlung in eine zentrale oder gleichgestellte medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung (außer in Notfällen), erfolgt die Vergütung nach den tatsächlichen Kosten im Rahmen der verordneten Leistungen und Krankenkassenleistungen, höchstens jedoch bis zum 2,5-Fachen des Grundgehalts bei der Entlassung aus dem Krankenhaus.
- Begibt sich ein Patient zu einer medizinischen Untersuchung oder Behandlungsstelle, die nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung für die Erstuntersuchung oder -behandlung registriert ist, übernimmt die Krankenkasse im Rahmen der Leistungen und Leistungen der Krankenversicherung die tatsächlichen Kosten, jedoch nicht mehr als das 0,15-fache des Grundgehalts zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung oder Behandlung bei ambulanter medizinischer Untersuchung oder Behandlung und nicht mehr als das 0,5-fache des Grundgehalts zum Zeitpunkt der Entlassung bei stationärer medizinischer Untersuchung oder Behandlung.
[Anzeige_2]
Quelle
Kommentar (0)