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Steuerbefreiung für importierte Waren zur Entwicklung von Wissenschaft, Technologie und Innovation

(Chinhphu.vn) – Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 182/2025/ND-CP vom 1. Juli 2025 erlassen, mit dem eine Reihe von Artikeln des Regierungsdekrets Nr. 134/2016/ND-CP vom 1. September 2016 geändert und ergänzt werden. Darin werden eine Reihe von Artikeln und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes über Export- und Importsteuern in der durch das Regierungsdekret Nr. 18/2021/ND-CP vom 11. März 2021 geänderten und ergänzten Fassung aufgeführt.

Báo Chính PhủBáo Chính Phủ02/07/2025

Miễn thuế hàng hóa nhập khẩu để phát triển khoa học, công nghệ, đổi mới sáng tạo- Ảnh 1.

Steuerbefreiung für importierte Waren zur Entwicklung der Wissenschafts- , Technologie-, Innovations- und Digitaltechnologiebranche

Insbesondere ändert und ergänzt das Dekret Nr. 182/2025/ND-CP Artikel 24 zur Steuerbefreiung für importierte Waren zur Entwicklung der Wissenschafts-, Technologie-, Innovations- und Digitaltechnologiebranche wie folgt:

1. Importierte Waren für die Entwicklung der Wissenschafts-, Technologie-, Innovations- und Digitaltechnologiebranche sind gemäß den Bestimmungen von Absatz 3, Artikel 5 des Gesetzes Nr. 90/2025/QH15 zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Ausschreibungsgesetzes; des Gesetzes über Investitionen im Rahmen des öffentlich-privaten Partnerschaftsmodells; des Zollgesetzes; des Mehrwertsteuergesetzes; des Gesetzes über Exportsteuer und Importsteuer; des Investitionsgesetzes; des Gesetzes über öffentliche Investitionen; des Gesetzes über die Verwaltung und Nutzung öffentlicher Vermögenswerte vom 25. Juni 2025 (im Folgenden als Gesetz Nr. 90/2025/QH15 bezeichnet) von der Einfuhrsteuer befreit.

2- Die Bestimmung der in den Punkten a, c und d genannten importierten Waren und die Bestimmung des Zeitpunkts des Forschungsbeginns der in den Punkten c und d, Klausel 21, Artikel 16 des Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 90/2025/QH15, genannten Organisationen und Unternehmen werden vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie geleitet.

3- Die Bestimmung der in Punkt b, Klausel 21, Artikel 16 des Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern in der durch Gesetz Nr. 90/2025/QH15 geänderten und ergänzten Fassung genannten Einfuhrwaren erfolgt gemäß den Bestimmungen von Klausel 4, Artikel 14 dieses Dekrets.

4. Zeitpunkt für den Beginn der Produktion und der Probeproduktion gemäß Punkt c und Punkt d, Klausel 21, Artikel 16 des Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 90/2025/QH15: Der Steuerzahler muss das tatsächliche Datum der Durchführung der Produktions- und Probeproduktionsaktivitäten selbst angeben und dafür verantwortlich sein. Vor der Durchführung der Zollverfahren muss er die Zollbehörde, bei der er die Benachrichtigungsunterlagen zur Steuerbefreiungsliste erhält, benachrichtigen.

Nach Ablauf der fünfjährigen Steuerbefreiungsfrist gemäß Punkt c, Klausel 21, Artikel 16 des Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern in der durch Gesetz Nr. 90/2025/QH15 geänderten und ergänzten Fassung müssen Steuerzahler die Menge der importierten Rohstoffe, Vorräte und Komponenten, die von der Steuer befreit, aber nicht vollständig verwendet wurden, in voller Höhe wie vorgeschrieben deklarieren und versteuern.

5- Importierte Waren, die in den Punkten b, c und d, Klausel 21, Artikel 16 des Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern in der durch Gesetz Nr. 90/2025/QH15 geänderten und ergänzten Fassung aufgeführt sind, müssen über die Liste der voraussichtlich steuerfreien Waren informiert werden, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 dieses Dekrets importiert werden.

6. Unterlagen und Verfahren zur Steuerbefreiung: Beachten Sie die Bestimmungen in Artikel 31 dieser Verordnung. Für importierte Waren gemäß Punkt a, Klausel 21, Artikel 16 des Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuer in der durch Gesetz Nr. 90/2025/QH15 geänderten und ergänzten Fassung sind die Bestimmungen dieser Klausel und anderer Dokumente im Zusammenhang mit importierten, von der Steuer befreiten Waren gemäß Klausel 2 dieses Artikels (sofern vorhanden) einzuhalten.

Liste der voraussichtlich steuerfreien Waren

Verordnung zur Änderung und Ergänzung von Klausel 1, Artikel 30 zu Fällen der Bekanntgabe der Liste der voraussichtlich einzuführenden steuerbefreiten Waren, einschließlich der in den Punkten b, c und d, Klausel 21, Artikel 16 des Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern angegebenen Steuerbefreiungen, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 90/2025/QH15 und Artikel 14, 15, 16, 17, 18 und 23 der Verordnung 134/2016/ND-CP.

Mit dem Dekret wird außerdem Artikel 19 des Regierungsdekrets Nr. 134/2016/ND-CP vom 1. September 2016 aufgehoben, in dem eine Reihe von Artikeln und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern aufgeführt sind.

Das Dekret tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Schneebrief


Quelle: https://baochinhphu.vn/mien-thue-hang-hoa-nhap-khau-de-phat-trien-khoa-hoc-cong-nghe-doi-moi-sang-tao-102250702161028441.htm


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