Wer wird mit Studiengebühren für das Schuljahr 2023/24 unterstützt? |
Wer wird mit Studiengebühren für das Schuljahr 2023/24 unterstützt?
Gemäß Artikel 18 des Dekrets 81/2021/ND-CP erhalten folgende Fächer Unterstützung bei den Studienkosten für das Schuljahr 2023–2024:
(1) Kinder in Kindergärten, Grundschulen und weiterführenden Schulen sowie Schüler an regulären Bildungseinrichtungen im Rahmen des allgemeinen Bildungsprogramms, die Vollwaisen sind.
(2) Kinder in Kindergärten, Grundschulen und weiterführenden Schulen sowie Schüler mit Behinderungen, die an regulären Bildungseinrichtungen im Rahmen allgemeinbildender Programme studieren.
(3) Vorschulkinder und Schüler der allgemeinen Bildung, die im Rahmen des allgemeinen Bildungsprogramms an regulären Bildungseinrichtungen studieren und deren Eltern gemäß den Bestimmungen des Premierministers aus armen Haushalten stammen.
(4) Vorschulkinder und Schüler der allgemeinen Bildung, Schüler an regulären Bildungseinrichtungen im Rahmen des allgemeinen Bildungsprogramms in extrem benachteiligten Dörfern/Weilern, Gemeinden in der Region III der ethnischen Minderheiten und Bergregionen sowie extrem benachteiligte Gemeinden in Küsten- und Inselgebieten gemäß den Bestimmungen der zuständigen Behörden.
Antrag auf Studienbeihilfe für das Schuljahr 2023/24
Der Antrag auf Studienbeihilfe für das Schuljahr 2023-2024 umfasst:
- Für Fächer, die Anspruch auf Unterstützung bei den Kosten für Vorschule, allgemeine Bildung und Weiterbildung haben, gilt das Antragsformular in Anhang III, herausgegeben mit Dekret 81/2021/ND-CP.
Antrag auf Studienbeihilfe für das Schuljahr 2023/24
- Beglaubigte Kopie oder Kopie mit Original zum Vergleich oder Kopie aus dem Originalbuch mit den Nachweisen über die Berechtigung zur Studiengebührenbefreiung, -ermäßigung und Studienkostenförderung für folgende Fächer:
+ Zertifikat der Verwaltungsagentur für verdienstvolle Personen für die in Absatz 1, Artikel 15 des Dekrets 81/2021/ND-CP genannten Themen;
+ Bescheinigung über die Behinderung, ausgestellt vom Volkskomitee auf Gemeindeebene, oder Entscheidung über die Sozialbeihilfe, ausgestellt vom Vorsitzenden des Volkskomitees auf Bezirksebene für die in Absatz 2, Artikel 15 des Dekrets 81/2021/ND-CP genannten Personen;
+ Entscheidung des Vorsitzenden des Bezirksvolkskomitees über die Sozialleistungen für die in Absatz 3, Artikel 15 des Dekrets 81/2021/ND-CP genannten Themen;
+ Bescheinigung über den Armenhaushalt, ausgestellt vom Volkskomitee auf Gemeindeebene an die in Absatz 4, Artikel 15 des Dekrets 81/2021/ND-CP genannten Personen;
+ Bescheinigung über die Berechtigung zur Befreiung von den Studiengebühren gemäß den Bestimmungen des Dekrets 27/2016/ND-CP und dem Leitfaden des Verteidigungsministeriums für die in Klausel 7, Artikel 15 des Dekrets 81/2021/ND-CP genannten Fächer;
+ Geburtsurkunde und Bescheinigung über die Existenz eines armen oder fast armen Haushalts, ausgestellt vom Volkskomitee auf Gemeindeebene für die in Klausel 12, Artikel 15 des Dekrets 81/2021/ND-CP genannten Personen;
+ Geburtsurkunde und Bürgerausweis oder Personalausweis, Wohnsitzbescheinigung oder Benachrichtigung über die persönliche Identifikationsnummer und Bürgerinformationen in der nationalen Bevölkerungsdatenbank, falls die Agentur oder Organisation die Wohnsitzinformationen des Bürgers in der nationalen Bevölkerungsdatenbank für die in Klausel 5, Klausel 8, Klausel 15, Artikel 15 und Punkt c, Klausel 1 und Klausel 3, Artikel 16 des Dekrets 81/2021/ND-CP genannten Personen nicht nutzen kann.
+ Abiturzeugnis oder vorläufiges Abschlusszeugnis für die in Klausel 17, Artikel 15, Dekret 81/2021/ND-CP genannten Fächer;
+ Monatliches Zulagenbuch des Vaters oder der Mutter, die einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, ausgestellt von der Sozialversicherungsorganisation für die in Punkt a, Absatz 2, Artikel 16, Dekret 81/2021/ND-CP genannten Personen;
+ Bescheinigung über einen nahezu armen Haushalt, ausgestellt vom Volkskomitee auf Gemeindeebene an die in Punkt b, Klausel 2, Artikel 16, Dekret 81/2021/ND-CP genannten Personen.
- Für Vorschulkinder und Gymnasiasten sowie für Studierende an regulären Bildungseinrichtungen im Rahmen des allgemeinen Bildungsprogramms, die sowohl von den Studiengebühren befreit oder ermäßigt sind als auch Anspruch auf Unterstützung bei den Studienkosten haben, ist lediglich ein Satz der oben genannten zugehörigen Dokumente mit einem Antragsformular (Anhang IV) des Dekrets 81/2021/ND-CP erforderlich.
Anhang IV
- Studierende mit Anspruch auf Studiengebührenbefreiung, Studiengebührenermäßigung und Studienkostenbeihilfe müssen für die gesamte Studiendauer nur einen Satz Unterlagen einreichen.
Studierende aus einkommensschwachen oder einkommensschwachen Familien müssen zu Beginn jedes Semesters eine Bescheinigung über die einkommensschwachen oder einkommensschwachen Familienverhältnisse vorlegen, die als Grundlage für die Berücksichtigung einer Studiengebührenbefreiung oder -ermäßigung sowie einer Förderung der Studienkosten für das nächste Semester dient.
- Falls Studierende einen Bürgerausweis besitzen und ihnen eine persönliche Identifikationsnummer zugeteilt wurde, können Informationen über ihren ständigen Wohnsitz durch die Verknüpfung und Weitergabe von Bevölkerungsdaten mit Bildungseinrichtungen, dem Ministerium für Bildung und Ausbildung, dem Ministerium für Arbeit, Invaliden und Soziales, dem Finanzministerium und dem Finanzministerium genutzt werden. Dann müssen Eltern (oder Erziehungsberechtigte) von Kindern, Studierenden und Schülern keine Geburtsurkunde und keine Dokumente vorlegen, die ihren ständigen Wohnsitz nachweisen.
(Klausel 1, Artikel 19, Dekret 81/2021/ND-CP, zur Änderung des Dekrets 104/2022/ND-CP)
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Quelle
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