Das Ministerium für Bildung und Ausbildung hat einheitliche Vorschriften zur Gehaltseinstufung von Lehrern an öffentlichen weiterführenden Schulen erlassen. (Foto: Nguyen Yen) |
In diesem Dokument werden die in den Rundschreiben Nr. 04 und Nr. 08 erlassenen Bestimmungen zu Berufsbezeichnungsstandards sowie zur Anstellungs- und Gehaltsregelung für Lehrpersonal an öffentlichen weiterführenden Schulen zusammengefasst.
Wie werden die Gehälter von Gymnasiallehrern eingestuft?
Für Beamte, die als Gymnasiallehrer ernannt werden, gilt die entsprechende Gehaltstabelle, die mit dem Regierungserlass Nr. 204 über das Gehaltssystem für Kader, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst und Streitkräfte herausgegeben wird und im Einzelnen wie folgt lautet:
Für Gymnasiallehrer der Stufe III, Code V.07.05.15, gilt der Gehaltskoeffizient für Beamte der Gehaltsgruppe A1, von Gehaltskoeffizient 2,34 bis Gehaltskoeffizient 4,98;
Für Gymnasiallehrer der Besoldungsgruppe II, Code V.07.05.14, gilt der Gehaltskoeffizient für Beamte der Laufbahngruppe A2, Gruppe A2.2, von Gehaltskoeffizient 4,0 bis Gehaltskoeffizient 6,38;
Für Gymnasiallehrer der Besoldungsgruppe I, Code V.07.05.13, gilt der Gehaltskoeffizient der Beamten der Laufbahngruppe A2, Gruppe A2.1, von Gehaltskoeffizient 4,40 bis Gehaltskoeffizient 6,78.
Die Gehaltsregelung bei der Ernennung zu einem Berufstitel erfolgt gemäß den Anweisungen in Klausel 1, Abschnitt II des Rundschreibens Nr. 02 des Innenministeriums vom 25. Mai 2007 zur Regelung der Gehaltsregelung bei Beförderungen, Versetzungen und Änderungen der Berufsbezeichnung von Beamten und öffentlichen Angestellten sowie gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Umsetzung der neuen Gehaltspolitik erfolgt die Einstufung in das neue Gehalt gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Außerdem entspricht laut konsolidiertem Dokument die Zeit, die Oberschullehrer für die Ränge I, II und III gemäß dem gemeinsamen Rundschreiben Nr. 23/2015/TTLT-BGDĐT-BNV benötigen, der Zeit, die sie für die Ränge I, II und III benötigen, gemäß diesem Rundschreiben.
Die Zeit, die ein Lehrer im Rang eines Oberstufenlehrers (Code 15.112) innehat, wird der Zeit gleichgestellt, die ein Lehrer im Rang II (Code V.07.05.14) innehat. Die Zeit, die ein Lehrer den Rang eines Sekundarschullehrers (Code 15.113) innehat, wird der Zeit gleichgestellt, die ein Lehrer den Rang III (Code V.07.05.15) innehat.
Legt eine Lehrkraft die Prüfung ab oder kommt für eine Beförderung zum/zur Gymnasiallehrer/in der Stufe II (Code V.07.05.14) in Betracht, erfüllt sie die Anforderungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstgrades, wenn sie über einen Masterabschluss verfügt, die Ausbildungsvoraussetzungen für einen/eine Gymnasiallehrer/in der Stufe II erfüllt und seit mindestens 6 Jahren den Berufstitel Gymnasiallehrer/in der Stufe III (Code V.07.05.15) oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung innehat.
Fälle der Ernennung zum Berufstitel Gymnasiallehrer
Gemäß diesem Dokument verfügen Beamte, die gemäß den Bestimmungen des gemeinsamen Rundschreibens Nr. 23/2015/TTLT-BGDĐT-BNV in den Berufstitel eines Gymnasiallehrers ernannt wurden, nun über gleichwertige Berufstitel.
Neu eingestellte Gymnasiallehrer, die die Probezeit ordnungsgemäß absolviert haben und nach Beurteilung der Leitung der Einheit des öffentlichen Dienstes die Voraussetzungen erfüllen, werden in die korrekte Berufsbezeichnung des Gymnasiallehrers übernommen, für den sie eingestellt wurden.
Einige Sonderfälle
Darüber hinaus werden in dem konsolidierten Dokument eine Reihe von Fällen konkret aufgeführt, in denen Lehrer entschlossen sind, die Standardausbildungsstandards für Gymnasiallehrer zu erfüllen.
Erstens müssen Lehrkräfte, die mit dem Unterrichten von Technik beauftragt werden, über einen Bachelorabschluss oder einen höheren Abschluss im Lehramtsstudium Technik, Wirtschaftsingenieurwesen oder Agrartechnik oder über einen Bachelorabschluss oder einen höheren Abschluss in einem dem Fach Technik, Wirtschaftsingenieurwesen oder Agrartechnik entsprechenden Hauptfach verfügen.
Bei einem Bachelor-Abschluss oder einem höheren Abschluss in einem relevanten Hauptfach muss ein Zertifikat über die pädagogische Ausbildung für Gymnasiallehrer gemäß dem vom Minister für Bildung und Ausbildung herausgegebenen Programm vorliegen.
Zweitens müssen Lehrkräfte, die für das Fach Wirtschafts- und Rechtspädagogik eingesetzt werden, über einen Bachelorabschluss oder einen höheren Abschluss im Lehramtsstudium Politische Bildung oder Politische Bildung oder über einen Bachelorabschluss oder einen höheren Abschluss in einem dem Fach Politische Bildung oder Politische Bildung entsprechenden Hauptfach verfügen.
Bei einem Bachelor-Abschluss oder einem höheren Abschluss in einem relevanten Hauptfach muss ein Zertifikat über die pädagogische Ausbildung für Gymnasiallehrer gemäß dem vom Minister für Bildung und Ausbildung herausgegebenen Programm vorliegen.
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