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Einige neue Punkte im Management und Einsatz von Beamten

Việt NamViệt Nam16/01/2024

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Den Einheiten des öffentlichen Dienstes wird die Befugnis übertragen, über die Beförderung von Beamten nachzudenken (Symbolfoto)

Ein Geschäftsführer kann unbegrenzt oft wiederernannt werden.

Bezüglich der Amtszeit von Führungskräften heißt es in der Verordnung Nr. 85/2023/ND-CP eindeutig: „Die Amtszeit beträgt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Ernennungsentscheidung, außer in Fällen, in denen die Amtszeit gemäß Fachgesetzen weniger als fünf Jahre beträgt. Führungskräfte können unbegrenzt oft wiederernannt werden, sofern keine anderen Bestimmungen der Partei oder Fachgesetze bestehen.“

Zuvor wurde durch das Dekret Nr. 115/2020/ND-CP festgelegt, dass die Amtszeit eines Beamten in einer Führungsposition von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Amtszeiten gemäß den Bestimmungen der Fachgesetze umgesetzt wird.

In Bezug auf die Standards und Bedingungen für die Ernennung von Führungskräften übernimmt das Dekret Nr. 85/2023/ND-CP im Wesentlichen das Dekret Nr. 115/2020/ND-CP. Das Dekret Nr. 85/2023/ND-CP fügt jedoch einen neuen Punkt hinzu: Die Amtszeit in der aktuellen oder einer gleichwertigen Position muss mindestens zwei Jahre (24 Monate) betragen. Wenn diese nicht aufeinanderfolgend sind, kann die Amtszeit kumuliert werden (nur für die Dauer der Amtszeit), mit Ausnahme der ersten Ernennung. Sonderfälle werden von der zuständigen Behörde geprüft und entschieden.

Für die Beförderung von Beamten kommen Einheiten des öffentlichen Dienstes in Betracht.

Was die Pflichten und Befugnisse der öffentlichen Dienststellen betrifft, wurden die Befugnisse der öffentlichen Dienststellen bei der Beförderung von Beamten durch das Dekret Nr. 85/2023/ND-CP wie folgt ergänzt:

Bei öffentlichen Diensteinheiten, die ihre laufenden Ausgaben teilweise selbst finanzieren, und bei öffentlichen Diensteinheiten, deren regelmäßige Ausgaben vom Staat garantiert werden, werden Beamte bei Beförderungen entsprechend der Dezentralisierung und Ermächtigung berücksichtigt.

Für Einheiten des öffentlichen Dienstes, die ihre laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben selbst tragen, und Einheiten des öffentlichen Dienstes, die ihre laufenden Ausgaben selbst tragen, bestehen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben und Befugnissen auch die Aufgaben und Befugnisse, die Einstellung von Beamten entsprechend ihrer Zuständigkeit zu organisieren; die Beförderung von Beamten der Besoldungsgruppe I mit der Gehaltsart A3 entsprechend der Dezentralisierung und Ermächtigung zu prüfen; die Beförderung von Beamten der Besoldungsgruppe I mit der Gehaltsart A2 sowie der Besoldungsgruppe II und darunter in ihrem Verwaltungsbereich zu prüfen, über die Ernennung, die Gehaltsregelung, die Gehaltserhöhung (regulär, vorzeitig) und die Dienstalterszulage zu entscheiden, die über den Rahmen hinausgeht.

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