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Ist es möglich, in einem Testament eine Immobilie zu hinterlassen, ohne sie zu verkaufen?

Người Đưa TinNgười Đưa Tin19/05/2023

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Unter einem Testament versteht man den Willen einer Person, ihr Vermögen nach ihrem Tod auf eine andere Person zu übertragen.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 609 des Zivilgesetzbuches von 2015 ist das Erbrecht wie folgt geregelt: Einzelpersonen haben das Recht, ein Testament zur Verfügung über ihr Eigentum zu errichten; sein Eigentum den gesetzlichen Erben hinterlassen; Erben durch Testament oder Gesetz. Daher steht die Erstellung eines Testaments zur Verfügung über das Vermögen nach dem Tod völlig im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

Ein gültiges Testament liegt vor, wenn es gemäß den Bestimmungen des Artikels 630 des Zivilgesetzbuchs von 2015 erstellt wurde.

Artikel 630. Gesetzlicher Wille

1. Ein gültiges Testament muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Der Erblasser ist bei der Erstellung des Testaments geistig gesund und klar; nicht getäuscht, bedroht oder gezwungen werden;

b) der Inhalt des Testaments verstößt nicht gegen gesetzliche Verbote und widerspricht nicht der gesellschaftlichen Ethik; Die Form des Testaments steht nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften.

2. Das Testament einer Person im Alter von fünfzehn bis unter achtzehn Jahren muss schriftlich erfolgen und die Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des Vormunds haben.

3. Das Testament einer körperlich behinderten Person oder eines Analphabeten muss von einem Zeugen schriftlich verfasst und notariell beglaubigt oder beurkundet werden.

4. Ein schriftliches Testament, das nicht notariell beglaubigt oder zertifiziert ist, gilt nur dann als rechtsgültig, wenn es alle in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt.

5. Ein mündliches Testament gilt als rechtsgültig, wenn der Erblasser seinen letzten Willen vor mindestens zwei Zeugen äußert und die Zeugen ihn unmittelbar nach der Äußerung des letzten Willens protokollieren, mitunterzeichnen oder mit ihren Fingerabdrücken versehen. Innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der mündlichen Äußerung des endgültigen Willens des Erblassers muss das Testament von einem Notar oder einer zuständigen Behörde beglaubigt werden, um die Unterschrift oder den Fingerabdruck des Zeugen zu bestätigen.

Artikel 631. Inhalt eines Testaments

1. Das Testament muss im Wesentlichen folgende Inhalte haben:

a) Datum, Monat und Jahr der Testamentserrichtung;

b) vollständiger Name und Wohnort des Erblassers;

c) Vollständiger Name der Person, Agentur oder Organisation, die das Erbe erhält;

d) Das hinterlassene Erbe und wo sich das Erbe befindet.

2. Neben dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Inhalt kann das Testament auch andere Inhalte haben.

3. Ein Testament darf nicht abgekürzt oder in Symbolen verfasst werden. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, muss jede Seite nummeriert sein und die Unterschrift oder den Fingerabdruck des Erblassers tragen.
Enthält ein Testament Streichungen oder Korrekturen, muss der Erblasser oder der Testamentszeuge neben der Streichung oder Korrektur unterschreiben.

Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen ist ein rechtsgültiges Testament ein Testament, das zu einem Zeitpunkt erstellt wird, zu dem der Erblasser geistig gesund und klar im Kopf ist und die Erstellung des Testaments und die Aufteilung des Erbes seinen Wünschen entsprechen, ohne dass er von irgendjemandem getäuscht oder dazu gezwungen wurde. Der Inhalt des Testaments verstößt nicht gegen gesetzliche und gesellschaftliche Bestimmungen und gewährleistet die korrekte Form des Testaments.

Kann ich ein Testament verfassen, in dem ich ein Grundstück vermache, es aber nicht verkaufe?

Zu diesem Thema ist in Absatz 1, Artikel 645 des Zivilgesetzbuches von 2015 Folgendes festgelegt:

Falls der Erblasser einen Teil des Erbes für religiöse Zwecke hinterlässt, darf dieser Teil des Erbes nicht aufgeteilt werden und ist der Person zu übergeben, die im Testament für die Verwaltung und Durchführung der religiösen Zwecke bestimmt ist. Wenn die benannte Person das Testament nicht ordnungsgemäß ausführt oder der Vereinbarung der Erben nicht folgt, hat sie das Recht, das für den Gottesdienst genutzte Erbe einer anderen Person zur Verwaltung und Verehrung zu übergeben.

Falls der Erblasser keine Person zur Verwaltung des Nachlasses bestellt, müssen die Erben eine Person zur Verwaltung des Nachlasses bestellen.

Sind alle Erben laut Testament verstorben, so gehört der für den Gottesdienst verwendete Teil des Erbes demjenigen unter den gesetzlich Erbberechtigten, der das Erbe rechtmäßig verwaltet.

Reicht der gesamte Nachlass des Verstorbenen jedoch nicht aus, um seine Vermögensverpflichtungen zu begleichen, darf kein Teil des Nachlasses für religiöse Zwecke reserviert werden (gemäß Absatz 2, Artikel 645 des Zivilgesetzbuches von 2015). Das heißt: Wenn das gesamte Erbe des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Schulden zu „begleichen“, müssen Haus und Grundstück zur Tilgung der Schulden verwendet werden, auch wenn im Testament eindeutig steht, dass dies religiösen Zwecken dient.

Zusamenfassend:

- Wenn im Testament steht, dass der Nachlass nicht verkauft werden soll, sondern nur für religiöse Zwecke bestimmt ist, hat der Erbe kein Verkaufsrecht, außer in Fällen, in denen der gesamte Nachlass des Verstorbenen nicht ausreicht, um seinen Verpflichtungen nachzukommen (reicht er nicht aus, um Schulden zu begleichen, müssen Haus und Grundstück verkauft oder an den Gläubiger übertragen werden).

- Enthält das Testament nicht den Inhalt „Verwendung für Gottesdienste“, stehen dem Erben dennoch alle Rechte des Grundstücksnutzers zu, darunter auch das Recht zur Übertragung.

Minh Hoa (t/h)


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