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Wie verändern sich die Leistungen der Sozialversicherung?

Báo Quốc TếBáo Quốc Tế22/10/2023

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Können Sie mir sagen, wie sich die Sozialversicherungsleistungen im Zuge einer Gehaltsreform ändern werden? - Leser Long Ho
Cải cách tiền lương: Các khoản trợ cấp BHXH thay đổi thế nào?

1. Gehaltsreform: Wie verändern sich die Leistungen der Sozialversicherung?

* Gemäß Punkt c, Ziffer 3.1, Unterabschnitt 3, Abschnitt II der Resolution 27/NQ-TW im Jahr 2018 umfasst die Bestimmung spezifischer Faktoren für die Gestaltung einer neuen Gehaltstabelle:

- Das aktuelle Grundgehalt und der Gehaltskoeffizient werden abgeschafft und das Grundgehalt in der neuen Gehaltstabelle mit einem bestimmten Betrag versehen.

- Vereinheitlichung des Arbeitsvertragssystems gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs (oder der Dienstleistungsverträge) für diejenigen, die Führungs- und Dienstleistungstätigkeiten ausüben (die ein Ausbildungsniveau unterhalb der mittleren Ebene erfordern), wobei die Gehaltsskala für Beamte und öffentliche Angestellte auf diese Personen nicht angewendet werden darf.

- Als Mindestgehaltsstufe für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt die Gehaltsstufe für Tätigkeiten mit mittlerer Ausbildung (Stufe 1), die nicht unter der Mindestgehaltsstufe für ausgebildete Arbeitnehmer in der Wirtschaft liegt.

- Ausweitung der Lohnbindung als Grundlage zur Festlegung konkreter Lohnniveaus im Lohn- und Gehaltssystem, schrittweise Annäherung an die Lohnbindung des Unternehmenssektors im Einklang mit den staatlichen Mitteln.

- Vervollständigen Sie das System der regulären Gehaltserhöhungen und das System der vorzeitigen Gehaltserhöhungen für Kader, Beamte, öffentliche Angestellte und Streitkräfte gemäß den Bestimmungen der Tabelle.

* Ebenfalls in Unterabschnitt 6, Abschnitt III der Resolution 27/NQ-TW aus dem Jahr 2018 sind Regelungen zur Verbesserung der Effektivität und Effizienz der Staatsverwaltung enthalten, die folgende Aufgaben beinhalten:

Änderung und Vervollkommnung von Gesetzen über Kader, Beamte, öffentliche Angestellte, Arbeiter, Unternehmen, Sozialversicherung und Gesetze im Zusammenhang mit der Gehaltspolitik im öffentlichen Sektor und im Unternehmenssektor; Fördern Sie die Dezentralisierung und geben Sie Behörden, Organisationen und Einheiten Autonomie bei der Anwerbung, Nutzung, Bewertung, Ernennung, Disziplinierung, Gehaltszahlung und Verwaltung von Kadern, Beamten, öffentlichen Angestellten und Arbeitern in Unternehmen, um die Produktivität, Qualität und Effizienz von Behörden, Organisationen, Einheiten und Unternehmen zu verbessern. Aufbau einer nationalen Datenbank zu Themen und Gehältern von Kadern, Beamten und öffentlichen Angestellten, wobei die Konnektivität und Integration mit anderen relevanten nationalen Datenbanken sichergestellt werden soll.

So soll im Zuge der Lohnreform das Grundgehalt abgeschafft werden, derzeit werden viele Sozialversicherungsleistungen auf Basis des Grundgehalts berechnet. Daher soll das Sozialversicherungsgesetz dahingehend geändert und vervollkommnet werden, dass die Zuschüsse zur Sozialversicherung künftig nicht mehr auf Basis des Grundgehalts berechnet, sondern in einen bestimmten Geldbetrag umgerechnet werden.

2. Die Sozialversicherungsleistungen werden auf Grundlage des Grundgehalts berechnet.

Dementsprechend werden die Sozialversicherungsleistungen auf Grundlage des Grundgehalts berechnet, einschließlich:

(1) Die Höhe der Leistungen zur Gesundheits- und Genesung nach einer Krankheit beträgt 30 % des Grundgehalts pro Tag (Artikel 29 des Sozialversicherungsgesetzes 2014).

(2) Einmalige Beihilfe bei Geburt oder Adoption (Artikel 38 des Sozialversicherungsgesetzes 2014):

- Arbeitnehmerinnen, die Kinder unter sechs Monaten zur Welt bringen oder adoptieren, haben Anspruch auf eine einmalige Zulage für jedes Kind in Höhe des zweifachen Grundgehalts im Monat der Geburt oder Adoption des Kindes.

- Im Falle einer Geburt, bei der nur der Vater sozialversichert ist, erhält der Vater für jedes Kind eine einmalige Zulage in Höhe des zweifachen Grundgehalts im Geburtsmonat.

(3) Die Höhe der Leistungen zur Erholung und Wiederherstellung der Gesundheit nach dem Mutterschaftsurlaub beträgt 30 % des Grundgehalts pro Tag (Artikel 41 des Sozialversicherungsgesetzes 2014).

(4) Erwerbsminderungsrente (Artikel 46, 47 und 50 des Sozialversicherungsgesetzes 2014):

- Einmalige Entschädigung: Bei einer Minderung der Arbeitsfähigkeit um 5 % wird das 5-fache des Grundgehalts gezahlt, für jede weitere Minderung um 1 % wird zusätzlich das 0,5-fache des Grundgehalts gezahlt;

- Monatliche Zulage: Bei einer Minderung der Arbeitsfähigkeit um 31 % werden 30 % des Grundgehalts ausgezahlt, für jede weitere Minderung um 1 % werden zusätzlich 2 % des Grundgehalts ausgezahlt.

- Dienstzulage: Arbeitnehmer, deren Arbeitsfähigkeit um 81 % oder mehr reduziert ist, die an der Wirbelsäule gelähmt oder auf beiden Augen blind sind oder amputierte oder querschnittsgelähmte Gliedmaßen haben oder psychisch krank sind, haben zusätzlich zu den in Artikel 47 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 festgelegten Leistungen Anspruch auf eine monatliche Dienstzulage in Höhe des Grundgehalts.

(5) Einmalige Leistung bei Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Artikel 51 des Sozialversicherungsgesetzes 2014)

Stirbt ein Arbeitnehmer während der Arbeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit oder stirbt er während der ersten Behandlungsphase durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, erhalten seine Angehörigen eine einmalige Entschädigung in Höhe des 36-fachen Grundgehalts.

(6) Höhe der Leistungen zur Genesung und Wiederherstellung der Gesundheit nach der Behandlung von Verletzungen und Krankheiten (Artikel 52 des Sozialversicherungsgesetzes 2014)

Das Tagesgeld beträgt 25 % des Grundgehalts, wenn Sie sich zu Hause ausruhen und Ihre Gesundheit wiederherstellen. 40 % des Grundgehalts bei Erholung und Genesung in einer zentralen Einrichtung.

(7) Das Sterbegeld entspricht dem Zehnfachen des Grundgehalts (Artikel 66 und 80 des Sozialversicherungsgesetzes 2014).

(8) Das monatliche Sterbegeld für jeden Angehörigen beträgt 50 % des Grundgehalts; Falls der Verwandte keine direkte Pflegeperson hat, beträgt die monatliche Zulage 70 % des Grundgehalts (Artikel 68 des Sozialversicherungsgesetzes 2014).


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